Kontopfändung - Wertpapiere Sparbuch

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Renosab
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 265
Registriert: 21.07.2008, 11:41
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Düsseldorf

#1

26.06.2012, 15:20

Hallo,

ich habe eine Kontopfändung erwirkt. Nun teilt mir die Bank mit,

die Auszahlung von Spareinlagen oder Sparverträgen erfolgt bei Fälligkeit nur gegen Vorlage des Loseblatt-Sparbuches und bedarf einer vorherigen Kündigung

die Veräußerung von Wertpapieren kann nur durch einen GVZ mit entsprechendem Beschluss des zuständigen Gerichts erfolgen

heißt dass, der Schuldner hat ein Sparbuch und Wertpapiere? Wenn ja, darf DS uns die Höhe jeweils verraten?
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

26.06.2012, 19:18

Hallo,

die Herausgabe des Sparbuchs kann gem. § 836 Abs. 3 ZPO vollstreckt werden.
Pfänden Sie doch auch das Kündigungsrecht!

Zu den Wertpapieren s. Stöber, Forderungspfändung 14. Auflage Anm. 2081 ff.

Der Drittschuldner wird wegen dem Bankgeheimnis nur die Fragen gem. § 840 ZPO beantworten.

S. Geiselmann
Renosab
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 265
Registriert: 21.07.2008, 11:41
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Düsseldorf

#3

03.07.2012, 14:55

Die Bank darf also nicht verraten, ob Guthaben auf dem Sparbuch ist ... hm

woher weiß ich dann, ob ich nicht wegen 1,00 € den ZV-Auftrag mit Wegnahme losschicke? Eigenrisiko?

Wie pfände ich das Kündigungsrecht?
Hab eben einen GVZ gefragt, der wusste es nicht.
Spkie
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 302
Registriert: 23.04.2010, 15:32
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellter
Software: Advoware
Wohnort: Rheinland-Pflaz

#4

03.07.2012, 15:50

normalerweise gibts einen gesonderten Punkt bei Spareinlagen etc. und der ist dann angehakt...
dies kann auch ein ganz normaler Textbaustein sein - benutzen Banken sehr sehr gerne....
außerdem habe ich schon viele Banken erlebt, die mir das Guthaben auf dem Sparbuch verraten haben
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#5

03.07.2012, 19:18

Hallo,

Asche auf mein Haupt.
Stöber schreibt in der 14. Auflage unter Anm. 1647, dass sich das Kündigungsecht aus der
Rechtstellung des Gläubigers ableitet.

S. Geiselmann
Renosab
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 265
Registriert: 21.07.2008, 11:41
Beruf: Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: Düsseldorf

#6

03.07.2012, 20:46

Und was heisst das :?
Antworten