habe folgendes Problem.
Wir haben vor Jahren bei der Schuldnerin das Arbeitseinkommen gepfändet. Es ist auch ein geringer Teil pfändbar aber es bestehen sehr hohe Vorpfändungen.
Aus einer jetzt abgegebenen EV haben wir erfahren, dass die Schuldnerin zusätzlich Hinterbliebenenrente erhält.
Kann ich nun beim AG die Zusammenrechnung des Arbeitseinkommen (das ja bereits gepfändet ist) und der Hinterbliebenenrente beantragen?
Der vorrangige Gl. erhält nämlich lediglich den pfändbaren Betrag des Arbeitseinkommens.
Pfändung Hinterbliebenenrente
Ja.steff86 hat geschrieben:Kann ich nun beim AG die Zusammenrechnung des Arbeitseinkommen und der Hinterbliebenenrente beantragen?
- steff86
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Hallo zusammen
Ich muss nochmals auf meine bereits gestellte Frage zurückkommen.
Wie genau muss ich dies nun bei Gericht beantragen?
Arbeitseinkommen ist ja bereits gepfändet
Rente noch nicht
Muss ich einen Pfub bzgl. der Rente machen in dem ich auf unseren alten Pfub bezug nehme und gleichzeitig Zusammenrechnung beantrage?
Hatte so einen Fall noch nie, hoffe es kann mir jemand weiterhelfen
Ich muss nochmals auf meine bereits gestellte Frage zurückkommen.
Wie genau muss ich dies nun bei Gericht beantragen?
Arbeitseinkommen ist ja bereits gepfändet
Rente noch nicht
Muss ich einen Pfub bzgl. der Rente machen in dem ich auf unseren alten Pfub bezug nehme und gleichzeitig Zusammenrechnung beantrage?
Hatte so einen Fall noch nie, hoffe es kann mir jemand weiterhelfen
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Du machst einen PfÜb, in dem Du beide Drittschuldner angbist und beantragst gem. § 850 e ZPO . Ich hatte dann noch angegeben, dass nach Kenntnisstand des Gläubigers keinerlei unterhaltsberechtigte Person vorhanden ist, allerdings ging es bei mir auch um eine Unterhaltsforderung. Weiß jetzt nicht genau, ob Du das auch mit angeben musst.
Es wird dann so sein, dass der bereits gepfändete Betrag an den vorrangigen Gläubiger bezahlt wird und der weiter pfändbare Betrag aufgrund Deines Antrags an Euch bezahlt wird.
Es wird dann so sein, dass der bereits gepfändete Betrag an den vorrangigen Gläubiger bezahlt wird und der weiter pfändbare Betrag aufgrund Deines Antrags an Euch bezahlt wird.
- Bino
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Also wenn sie jetzt normal einen PfÜb beantragt, in dem sie beide Drittschuldner angibt, pfändet sie ja das Arbeitseinkommen das zweite Mal. Das wird der Rechtspfleger auch normalerweise merken und monieren (sofern der Schuldner nicht verzogen ist).
Ich würde nur den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner angeben und dann immst Du auf den ersten PfÜb Bezug und beantragst die Zusammenrechnung. Du müssste auch angeben (weil Du sonst danach gefragt wirst), welcher der beiden Einkünfte der pfändbare Betrag entnommen werden soll.
Ich würde nur den Rentenversicherungsträger als Drittschuldner angeben und dann immst Du auf den ersten PfÜb Bezug und beantragst die Zusammenrechnung. Du müssste auch angeben (weil Du sonst danach gefragt wirst), welcher der beiden Einkünfte der pfändbare Betrag entnommen werden soll.
- steff86
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so hab ich mir das auch gedacht. Da ich so eine Situation aber noch nie hatte wusste ich nicht überhaupt nicht wo ich ansetzen soll.
Wie das grundsätzlich mit der Zusammenrechnung funktioniert weiß ich
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Servus zusammen,
zu diesem Thema hätte ich auch eine Frage:
Wir haben eine Schuldnerin, die bekommt Gehalt aus einem 400-Euro-Job, ALG II und Kindergeld.
Mit dem Kindergeld wäre ich über der Pfändungsfreigrenze, aber das Kindergeld kann ich hierbei nicht berücksichtigen, oder?
Großes ?
zu diesem Thema hätte ich auch eine Frage:
Wir haben eine Schuldnerin, die bekommt Gehalt aus einem 400-Euro-Job, ALG II und Kindergeld.
Mit dem Kindergeld wäre ich über der Pfändungsfreigrenze, aber das Kindergeld kann ich hierbei nicht berücksichtigen, oder?
Großes ?
- Liesel
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