Frist Klage gegen Insolvenzverwalter?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

21.03.2012, 16:00

Liebe Forenos, ich hab auf Anhieb nicht den richtigen Fred gefunden, obwohl es den bestimmt schon gab, bin aber auch im Zeitdruck: Wenn der Insolvenzverwalter meine Forderung bestreitet, muss ich ihn doch verklagen. Wie berechnet sich die Frist hierfür und wo lese ich das ein für allemal nach, um mir vier Knoten ins Taschentuch zu machen???? Vielen Dank nochmal :oops:
Grüße - sansibar
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Kanzleihund
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#2

21.03.2012, 16:03

mir fällt da nur § 194 InsO ein
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#3

21.03.2012, 16:18

KH, ich bin eigentlich eher bei 179, 180, aber ich weiß einfach nicht, wie man die Frist berechnet.
Grüße - sansibar
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#4

21.03.2012, 17:07

Kann mir niemand helfen?
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#5

21.03.2012, 17:12

Schau mal bei §§ 188 bzw. 189 InsO.
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#6

21.03.2012, 17:21

Danke, Glögle, aber ich bin echt zu dämlich für den 189: Wann ist den die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, die die zwei-Wochen-Frist in Gang setzt? Wenn ich den Auszug mit dem Bestreiten kriege oder wenn ich es im Internet lesen kann oder wann sonst? Ich kriegs´s echt nicht auf die Reihe....
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#7

21.03.2012, 17:36

Mit dem Beschluss über die Anordnung des Schlusstermins wird in der Regel (zumindest bei "meinem" AG) auch angeordnet, dass u. a. über das Schlussverzeichnis zu entscheiden ist. Dieser Beschluss wird veröffentlicht bzw. muss den Gläubigern zugestellt werden. Zitat aus Nerlich-Römermann, Kommentar zur InsO:

"Der Nachweis der Erhebung der Feststellungsklage bzw. der Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits ist innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung zu führen. Da die Bekanntmachung gem. § 9 Abs. 1 S. 3 als bewirkt gilt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, beginnt die Ausschlussfrist § 189 Abs. 1 mit Beginn des dritten Tages nach der Veröffentlichung an zu laufen."
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#8

22.03.2012, 08:37

Sorry, ich muss nochmal nachfragen: Beginnt die Frist, wenn die Veröffentlichung IM INTERNET erfolgt ist oder gilt es als "Veröffentlichung", wenn ich einen Auszug aus der Tabelle bekomme, aus der sich das Bestreiten ergibt?
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#9

22.03.2012, 09:23

Der Fristlauf beginnt mit Veröffentlichung im Internet, dass über das vom IV eingereichte Schlussverzeichnis abgestimmt werden soll.

Ob eine Forderung anerkannt oder bestritten wird, wird nicht veröffentlicht (also für Jeden ersichtlich). In die Tabelle können nur am Verfahren Beteiligte beim AG Einsicht nehmen.
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#10

22.03.2012, 10:03

Dann gehe ich davon aus, dass das Übersenden des Tabellenauszuges nix auslöst und kontrolliere eifrig die Veröffentlichungen, um dann die Frist im Blick zu haben. Ich danke dir sehr, Glögle :thx
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