Tilgungsbestimmung nach § 367 BGB beim Kindesunterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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samara
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#1

21.03.2012, 11:34

Hallo! Wir vollstrecken Kindesunterhalt für ein Kind, welches Unterhaltsvorschussleistungen bekommt. Wir haben PKH für die ZV bewilligt bekommen (mit Beiordnung). Der Drittschuldner zahlt monatlich was, was aber den laufenden Unterhalt nicht deckt. Wir haben einige Zahlungen als Gebühren verbucht. Normalerweise kehren wir bei erfolgreichen ZV die vereinnahmten PKH-ZV-Gebühren an das Gericht zurück. Ich habe die Tiglung entsprechend § 367 BGB verteilt und der Kindesmutter mitgeteilt, dass ich Zahlungen in Höhe von x EUR als ZV-Gebühren verbucht habe. Jetzt macht uns die Unterhaltsvorschusskasse Stress und verlangt die Rückzahlung dieses Betrages, den ich gem- § 367 BGB als Gebühren verbucht habe. Die Unterhaltsvorschusskasse schreibt unter anderem, dass eine Aufrechnung des Kindesunterhalts " gemäß § 394 BGB, § 850 b Abs. 1 ZPO iVm § 59 BRAGO iVm §4 BORA nicht zulässig und daher nicht von ihr anerkannt wird".

Mal abgesehen davon, dass BRAGO nicht mehr gilt, gehe ich davon aus, dass hier keine Aufrechnung gem. § 394 BGB stattfindet, sondern eine Tilgungsbestimmung nach § 367 BGB.

Gilt § 367 BGB nicht beim Kindesunterhalt?

Wie handhabt ihr das mit den ZV-Gebühren beim Kindesunterhalt? Unser Amtsgericht möchte bei erfolreichen Zwangsvollstreckungen die Gebühren immer erstattet bekommen haben.
Ich bin für jeden Hinweis und für jede Erfahrungsmitteilung dankbar.
Liebe Grüße
Jupp03/11

#2

21.03.2012, 12:19

Gericht:

OLG Celle

Entscheidungsdatum:

19.05.1982

Aktenzeichen:

21 WF 21/82

Dokumenttyp:

Beschluss

Normen:

§ 57 BRAGebO, § 121 BRAGebO, § 130 BRAGebO, § 122 Abs 1 Nr 3 ZPO, § 126 ZPO ... mehr

Keine Anrechnungsverpflichtung von Kosten des beigeordneten Rechtsanwalts; Einmaligkeit der Vollstreckungsgebühr bei verbundenen Unterhaltsansprüchen



Sonstiger Orientierungssatz

1. Der im Rahmen der Prozeßkostenhilfe für die Zwangsvollstreckung beigeordnete Rechtsanwalt kann seine Kosten zur Erstattung aus der Staatskasse verlangen; er ist nicht gehalten, sie entsprechend BGB § 367 von beigetriebenen Unterhaltsbeträgen abzuziehen.

2. Wenn der Rechtsanwalt Unterhaltsansprüche für Ehefrau und Kind aus einem gemeinsamen Titel vollstreckt, erwächst ihm die Vollstreckungsgebühr nur einmal aus den zusammengerechneten Einzelwerten.
sansibar
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#3

21.03.2012, 12:22

Wenn ich laufenden Kindesunterhalt vollstrecke und die Verfahrenskosten sind gesichert (PKH), leite ich immer zunächst an das Kind - die Mutter - weiter und stelle den Kostenbetrag hinten an. Dafür wüsste ich jetzt nix zum Nachlesen, das find ich aber logisch und richtig. Bei älteren Rückständen für die Behörde würde ich´s wohl so machen wie du. Aber jetzt beim Schreiben kommt mir das auch selbst einigermaßen willkürlich vor.
Grüße - sansibar
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#4

21.03.2012, 12:49

Vollstreckt ihr denn den vollen Kindesunterhalt oder nur den um den Unterhaltsvorschuss bereinigten Betrag?
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samara
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#5

30.03.2012, 10:04

Wir vollstrecken den vollen Kindesunterhalt.
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