Unterhaltspfändung Konto, Bank weigert sich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sanni
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#1

13.03.2012, 17:04

Hallo Zusammen,

habe eine Unterhaltspfändung wg laufenden Kindesunterhalt in das Konto des Kindesvaters gemacht.

Der Antrag stammt von Anfrang Januar. Jetzt hat die Bank den Rückstand aus dem PfüB ausgeglichen inkl. Kosten. Nach einem Telefonat mit der Bank wann mit dem noch offenen Rückstand von Januar und Februar (Fällig jeweils am 15.) zu rechnen ist, wurde uns mitgeteilt, dass wir bei dieser Bank nicht laufend pfänden können da es das "nicht gäbe" und das "technisch nicht möglich ist"...
:evil:
Was mach ich jetzt? Schreib ich die bitterböse an? Mit Schadenersatzandrohung?
Welche Druckmittel habe ich sonst noch? Hat jemand schonmal so etwas gehabt?

Habe keine Lust jeden Monat eine Pfändung zu schicken, bzw. es geht hier auch ein bißchen ums Prinzip! Der Arbeitgeber ist nicht bekannt.

Vielen Dank schonmal :thx
LG Sanni
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Pepples
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#2

13.03.2012, 17:16

Es gibt ein Urteil des BGH vom 31.10.20003 - IXa ZB 200/03, wonach die Pfändung künftig fälliger Unterhaltsforderungen bei Kontenpfändungen zulässig ist.
Vorausgesetzt also, ihr habt die richtige Pfändung ausgesprochen, liegt die Bank hier falsch. :wink:
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#3

13.03.2012, 17:24

Hatte ich auch schon. Man muss folgenden Satz mit in den Pfüb einbringen: "Die Pfändung erfolgt ausdrücklich auch wegen der zukünftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche der Gläubigerin gegenüber dem Schuldner. Die Pfändung wird jeweils erst am Tag der Fälligkeit wirksam (vgl. BGH-Beschl. v. 31.10.2003, AZ: IX a ZB 200/03, Rpfleger 2004, S. 183 f)". Vielleicht kannst du beim Vollstreckungsgericht, das den Pfüb erlassen hat, dies noch nachträglich beantragen. Ruf mal den Rechtspfleger an, ob er das machen würde. Ansonsten noch mal einen neuen Pfüb beantragen und diesen Satz mit rein schreiben. 8)
Sanni
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#4

14.03.2012, 09:43

Der PfüB von uns ist teilweise richtig, bei uns fehlt nur der Satz: Die Pfändung wird jeweils erst am Tag der Fälligkeit wirksam...

Dass das geht wissen wir ja, ich soll die Bank jetzt anschreiben, dass die Pfändung laufend ist. Die argumentieren ja "das geht bei uns technisch nicht"... Würde denen sinngemäß schreiben: Ist mir wurscht egal ob das technisch möglich ist, das muss!!!!

Hat bei euch eine Bank schon mal so rumgezickt?
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Pepples
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#5

14.03.2012, 09:49

Nimm Bezug auf das Urteil und dass die Pfändung entsprechend zu bedienen ist, anderenfalls machen die sich schadensersatzpflichtig. Wie die das technisch regeln, ist deren Problem. :wink:
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#6

14.03.2012, 09:51

Falls Du noch eine Ergänzung des PfÜb beantragen musst, beantrage auch die Herausgabe der Kontoauszüge nach § 836 ZPO vom Schuldner, 3 Monate vor Zustellung des PfÜb. Dann könnt ihr im den GVZ losschicken (wenn Herausgabe nicht freiwillig erfolgt) und die Kontoauszüge holen. Daraus könnte der Arbeitgeber ersichtlich sein.
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#7

14.03.2012, 10:01

Oh man, da hab ich ja gar nich dran gedacht (@geniesserin)...

Wie beantrage ich die Ergänzung? Einfach einen Antrag "bitten wir den Pfüb zu ergänzen.."? und den Pfüb dann mit an das Gericht schicken?
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