Erstattungsfähigkeit Kosten Vollstreckungsandrohung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Butterblume
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#1

08.03.2012, 15:33

Hi ich bin neu hier und bin heute auf folgende Frage gestoßen:

Wir vertreten den Beklagten und haben das Klageverfahren in erster Instanz verloren. Urteil war vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Am 04.10.2011 haben wir gegen das Urteil Berufung eingelegt. Am 17.10.2011 erhalten wir von dem gegnerischen Rechtsanwalt eine Vollstreckungsandrohung. Die Gegenseite hat in der Zwischenzeit nicht die Zangsvollstreckung betrieben und auch keine Sicherheitsleistung erbracht. Nunmehr haben wir in der zweiten Instanz den Beschluss bekommen, dass die Berufung zurückgewiesen worden ist. Heute erhielten wir auch sogleich wieder eine Vollstreckungsandrohung des gegnerischen Rechtsanwaltes.

Meine Frage, sind diese Kosten erstattungsfähig? Der Anwalt hat die Nr. 3309 auch zweimal berechnet. Meiner Meinung nach ist diese, wenn überhaupt, nur einmal zu zahlen!? Bin gespannt auf eure Antworten.
Butterblume
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#2

09.03.2012, 08:25

Hat denn keiner eine Idee?
Jupp03/11

#3

09.03.2012, 08:27

Ist der Beschluss des Landgerichts rechtskräftig?
Butterblume
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#4

09.03.2012, 10:54

Ich denke schon. Also wie sollten wir dagegen jetzt noch vorgehen können? Mit der Nichtzulassungsbeschwerde? Da beträgt die Frist einen Monat und dann wäre er noch nicht rechtskräftig.
Butterblume
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#6

09.03.2012, 11:02

Ok danke gong. Hatte ich überlesen. Also in dem Beschluss steht wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Und was ist jetzt mit den Gebühren des gegnerischen Rechtsanwaltes?
Sanni´s
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#7

29.03.2012, 09:38

Guten Morgen!!!

Habe gerade ebenfalls ein Problem mit der Erstattungsfähigkeit der Vollstreckungsgebühr.... :(

In unserem Fall liegt der Gegenseite eine vollstreckbare Ausfertigung des Ureilts vor. Vollstreckt wurde nicht, auch hat er eine Sicherheit nicht hinterlegt. Nachdem der Gegenseite der Beschluss zur Zurückweisung der Berufung vorgelegen hat, erhielten wir gleich eine ZV-Androhung nebst Gebühren.

Ich würde ja sagen, dass er die Vollstreckungsgebühr berechnen kann, da er ja hätte vollstrecken können, auch während des Berufungsverfahrens.

Cheffe möchte jedoch gern die Gebühr umgehen......

Gibts da irgendeine Lücke???????

Bitte helft mir :((((
[i]Ich denke um so viele Ecken, dass sich meine Gedanken verlaufen![/i]
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Bino
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#8

29.03.2012, 10:37

Hast Du den <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a>? Da steht Einiges unter Nr. 3309 zu § 788 ZPO, z. B. zur Notwendigkeit oder Vorwarnpflicht bei zu erbringender Sicherheitsleistung oder Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung.

Vielleicht hilft Euch davon Einiges.

Ansonsten lässt sich bestimmt auch im anderen Kommentar was finden.
Erzähle es mir - und ich werde es vergessen;
zeige es mir - und ich werde mich erinnern;
lass es mich tun - und ich werde es behalten.
(Konfuzius)

Bild hallo hallo halloooooo Bild
Butterblume
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#9

29.03.2012, 13:11

Also wir haben jetzt dem netten Anwalt mitgeteilt, dass die Gebühr nur einmal zu berechnen ist, da es sich um diesselbe Angelegenheit handelt und er demnach nicht für jede Vollstreckungsandrohung eine eigene Gebühr abrechnen kann. Er hat jetzt auch eine Gebühr rausgenommen.
Susi2891
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#10

13.06.2012, 19:59

Brauch mal bitte Eure Hilfe ;) Vielleicht ist es berechtigt, wenn ich mich jetzt schon für die Frage Ohrfeige aber naja ich schreib sie lieber mal .... *grummel*

Ich habe 2 unterschiedliche Verfahren. Diese sind mit Klagerücknahme der Kläger (Gegenseite) beendet und die Gegenseite hat unsere Kosten (Beklagte) zu tragen. Nun hat die Gegenseite die im Rahmen des KFB festgesetzten Kosten bisher (seit Ende April) nicht gezahlt. Chef hat heut ein Schreiben diktiert (ein Schreiben für beide Akten zusammen) in welchem wir die Zwangsvollstreckung aus beiden KFB´s androhen. Nun liege ich doch richtig mit dem Gedanken, dass ich, für beide KFB´s eine Gebühr gem. Nr. 3309 geltend machen kann, da zwei Titel vorliegen richtig? *sorry im Voraus für die vielleicht blöde Frage* :roll:
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