Haftbefehl - andere Anschrift

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Mietzemau
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#1

26.01.2012, 15:59

Hallöchen,

ich habe hier einen Haftbefehl vorliegen, lautend auf Herrn sowieso, als GF der Firma sowieso, Anschrift Xy.

Dort war leider die ZV erfolglos, weil der GV den GF nicht angetroffen hat. Nun regt der GV an, Haftauftrag bzgl. der Privatadresse des GF´s zu stellen.

Kann ich mit dem mir vorliegenden lautenden Haftbefehl unter einer anderen Anschrift vollstrecken? Ich hatte so einen Fall noch nie. Oder muss ich mit Hilfe des GV-Hinweises, einen neuen Haftbefehl beantragen? Gefunden habe ich leider nichts hierzu.

Vielen Dank
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#2

26.01.2012, 16:01

Wenn du die Privatanschrift weisst, dann sollte m. E. der Antrag an seiner Privatadresse die Verhaftung durchzuführen reichen. Wie oft hat der GV den versucht den GF anzutreffen? Vielleicht andere Uhrzeit anregen?
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Mietzemau
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#3

26.01.2012, 16:06

Jau, die Anschrift liegt vor, wurde mir mitgeteilt.

Der GV hatte es öfters im Herbst versucht, ich gehe davon aus, der Schu ist kein unbeschriebenes Blatt. Der GV wird den glaub ich schon kennen. Dann war der Schu bis Ende des Jahres im Ausland und jetzt wollt ich mein Glück noch mal versuchen. Und wenn ich dann schon die Anschrift aufm Silbertablett bekomme....

ich wusste nur halt, nicht ob diesen Haftbefehl für die Privatanschrift nutzen kann....aber sonst hätte der GV bestimmt einen entsprechenden Hinweis bzgl. einer neuen Beantragung gemacht. Na dann probier ich das mal.

:thx
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#4

26.01.2012, 19:36

Auch wenn der Schuldner als GF der Fa. die e.V. leisten soll, ist das von der Anschrift unabhängig. Hauptsache ist, man "erwischt" den GF. Die Form der e.V. wird der GV schon wissen. Auch unter der Privatanschrift kann der Schuldner "als GF" die e.V. leisten.
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#5

26.01.2012, 22:00

Super..vielen lieben Dank 13. Das war heute halt mal was Neues.
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#6

27.01.2012, 11:30

Hm, und wie es, wenn der Schuldner nicht GF einer Firma unter der im Haftbefehl genannten Anschrift ist, sondern ein Normalsterblicher, der kurz nach Beantragung/Erlaß des Haftbefehls umgezogen ist?
Benötige ich dann einen neuen HB?

Sorry, hatte noch nicht soviel mit Haftbefehlen zu tun... :oops:
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#7

27.01.2012, 11:34

Ich würde sagen nein, weil der HB bezieht sich ja auf die Person und nicht auf die Wohnung.
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#8

27.01.2012, 12:23

:zustimm
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