Vollstreckungsandrohung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Sputnik85
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#1

03.08.2011, 12:00

Hallo zusammen,

mir liegt ein KFB vor - natürlich mit Hinweis: ZV darf frühstens zwei Wochen nach Zustellung beim Gegner beginnen.

Nun haben wir es bisher immer so gehandhabt, dass wir die Gegenseite angeschrieben haben und um Zahlung "gebeten" haben. In einer Zeitschrift habe ich aber gelesen, dass wir für die Aufforderung in Verbindung mit Vollstreckungsandrohung aber die 0,3 Gebühr anfordern können (sehr schön auch in der RA-Micro ZV Nr. Z26 drin ;) ). Kann ich denn nun die Vollstreckungsandrohnung nebst Gebühr bereits jetzt beim Gegner geltend machen oder muss ich auch dafür die zwei Wochen abwarten?

Liebe Grüße

(PS: ich weiß, dass es wahrscheinlich eine blöde Frage ist, will mich aber doch versichern, dass ich es richtig mache)
Zuletzt geändert von Sputnik85 am 03.08.2011, 12:07, insgesamt 1-mal geändert.
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#2

03.08.2011, 12:04

Ja kannst Du; solltest Du allerdings später vollstrecken, weil der Schuldner nicht zahlt, ist die Gebühr anzurechnen bzw. geht über. :)
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#3

03.08.2011, 12:13

Ja kannst Du
Warum das denn?
oder muss ich auch dafür die zwei Wochen abwarten?
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#4

03.08.2011, 12:16

Mist, dass mit der Anrechnung hatte ich ja glatt schon wieder vergessen...danke ihr lieben.
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#5

03.08.2011, 12:16

Mit der Zahlungsaufforderung / Vollstreckungsandrohung musst Du nicht warten.
Die 0,3 Gebühr kann aber erst verlangt werden, wenn Du statt der Zahlungsaufforderung gleich aus dem Titel vollstrecken könntest. Das ist bei dem geschilderten Sachverhalt wohl nicht der Fall.
gkutes

#6

03.08.2011, 12:19

nein, kannst du mE nicht. die 0,3-Gebühr fällt erst nach den zwei Wochen Wartefrist an
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#7

03.08.2011, 12:20

Aelizia hat geschrieben:Mit der Zahlungsaufforderung / Vollstreckungsandrohung musst Du nicht warten.
Die 0,3 Gebühr kann aber erst verlangt werden, wenn Du statt der Zahlungsaufforderung gleich aus dem Titel vollstrecken könntest. Das ist bei dem geschilderten Sachverhalt wohl nicht der Fall.
So ist es ;)

Die Grundvoraussetzungen der ZV müssen vorliegen und da die 14-Tage-Frist scheinbar nicht abgelaufen ist, gibt es die Gebühr auch nicht.
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#8

03.08.2011, 12:22

na, JSanny, oben klang das noch ganz anders :wink:
bissle ungünstig zitiert :D
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#9

03.08.2011, 12:25

Ok, sollte eine kleine Anregung sein, nachzudenken, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind ;)
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#10

03.08.2011, 12:26

oki, dann warte ich eben noch die eine Woche, dann sind beide rum :) Danke!!
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