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Forderung WEG

Verfasst: 25.07.2011, 15:27
von Honig
Hallo Leute, folgendes Problem, aus dem ich irgendwie nicht ganz schlau werde...
Mandant ist eine WEG und gegen den Schuldner wird eine Forderung "Hausgeld" und rückfällige Miete Garage geltend gemacht. Titel ist bereits vorhanden. Jetzt wollten wir gerne vollstrecken bzw. die Zwangsvollstreckung einleiten. Irgendwo hatte ich mal gelesen, dass man für WEG-Forderungen keine gesonderte Eintragung einer Zwangshypothek benötigt, sondern gleich Zwangsversteigerung beantragen kann.
Jetzt hat der Schuldner aber Insolvenz angemeldet, muss man da jetzt irgendwas beachten? Sprich ist die Forderung überhaupt insolvenzbehaftet?

Re: Forderung WEG

Verfasst: 25.07.2011, 16:48
von Refa-Aline
Soviel ich weiß sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in der Insolvenz nicht möglich wegen Gläubigerbenachteiligung.

Re: Forderung WEG

Verfasst: 25.07.2011, 18:01
von Geiselmann
Hallo,

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; InsO § 49
Rückständige Hausgeldansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft i. S. von § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG sind im Insolvenzverfahren absonderungsberechtigte Ansprüche und berechtigen die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter.
- AG Koblenz, Urteil vom 10.12.2009, 133 C 1461/09 -

S. Geiselmann

Re: Forderung WEG

Verfasst: 26.07.2011, 08:17
von Honig
@Geiselmann: Zwangsvollstreckung gegen den Insolvenzverwalter ist eine ganz normale Zwangsvollstreckung? Sorry, dass ich so blöd fragen muss, aber ich hatte das noch nie. Ich melde die Forderung also an und betreibe dann ganz normal die ZV gegen den InsoV?

Re: Forderung WEG

Verfasst: 26.07.2011, 12:02
von Honig
Zusatz zur vorherigen Frage: Kann ich jetzt die Zwangsversteigerung einleiten?

Re: Forderung WEG

Verfasst: 26.07.2011, 15:12
von Honig
@Geiselmann: wo kriege ich das Urteil her? Ich konnte das nirgends finden.

Re: Forderung WEG

Verfasst: 26.07.2011, 17:29
von Geiselmann
Hallo,

mit den Hausgeldern ist der Gläubiger in den Grenzen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG absonderungsberechtigt.
Die abgesonderte Befriedigung erfolgt durch Zwangsversteigerung.
Der Gläubiger kann einen Zwangsversteigerungsantrag stellen, der sich gegen den Insoverwalter richtet, falls das Objekt aus der Masse freigegeben ist, gegen den Schuldner.
Die Entscheidung findet sich im Netz, einfach unter dem Az. suchen.

S. Geiselmann