erneute Abgabe eV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
RENO-IM
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#1

18.07.2011, 13:49

Hallo zusammen!

Auf unseren Antrag hin hat eine Schuldnerin letztes Jahr die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie bezog u. a. Arbeitslosengeld und zahlte in eine Rentenversicherung (Altersvorsorgevertrag) ein. Wir habe natürlich die Ansprüche aus der Rentenversicherung gepfändet und konnten somit das Geld beitreiben.

Nun liegt mir von einem anderen Gläubiger eine Forderungssache gegen die gleiche Schuldnerin vor. Sie ist ja noch nicht verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung erneut abzugeben. Liegt denn ein Grund zur erneuten Abgabe vor, weil die Rentenversicherung nicht mehr besteht? Seht ihr irgendeine Möglichkeit?
Ich hätte gerne ein aktuelles Vermögensverzeichnis, um zu gucken, ob sie zwischenzeitlich einer Arbeit nachgeht.

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten!
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Tigerle
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#2

18.07.2011, 14:01

Es heisst ja eigentlich, dass man erneut zur Abgabe der e.V. laden lassen kann, wenn der Schuldner zu Geld kam oder sich seine Vermögensverhältnisse verändert haben. So wie ich es verstehe, hat er ja aber nicht mehr Geld, sondern die Versicherung weniger. Die Frage ist, ob aus der Versicherung noch Geld übrig war, das die Schuldnerin bekommen hat. Dann stellt sich wiederum die Frage, ob und wie ihr das Wissen aus dem "alten Fall" überhaupt für das neue Verfahren verwendet dürft.

Ist denn der Anspruch des neuen Mandanten vor oder nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entstanden ? Wenn der Anspruch nach Abgabe der e.V. entstanden ist, bringt ja vielleicht auch die Androhung einer Strafanzeige wegen Betrug etwas, dass die Schuldnerin bezahlt.
Melle
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#3

18.07.2011, 15:09

Versuch doch mal beim Sozialamt anzurufen und dort rauszubekommen ob die Schuldnerin immer noch Sozialleistungen bezieht?
Falls nciht, kannst du im eV-Auftrag einfach angeben, dass "...die schuldnerin laut telefonischer auskunft des Sozialamtes keine leistungen mehr bezieht ..."
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lucy1510
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#4

18.07.2011, 16:01

Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass der Sozialhilfeträger telefonische Auskunft erteilt.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
Anna33
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#5

18.07.2011, 20:34

Ich verstehe das so, dass die Schuldnerin in eine private Rentenversicherung eingezahlt hat, die ihr dann gepfändet hab.
Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man die Schuldnerin wegen des Wegfalles zur erneuten e.V. bekommt.

Schau doch mal nach, was die Schuldnerin als erlernten Beruf angegeben hat und dann schau mal beim jobcenter die Stellenanzeigen nach. Da gib es nämlich BGH Urteile, dass nach der allgemeinen Lebenserfahren nach 1 bis 2 Jahren die erneute e.V. möglich ist, weil der Schuldner einen Job gefunden haben könnte.
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#6

19.07.2011, 08:10

Anna33 hat geschrieben:Schau doch mal nach, was die Schuldnerin als erlernten Beruf angegeben hat und dann schau mal beim jobcenter die Stellenanzeigen nach. Da gib es nämlich BGH Urteile, dass nach der allgemeinen Lebenserfahren nach 1 bis 2 Jahren die erneute e.V. möglich ist, weil der Schuldner einen Job gefunden haben könnte.
Anna33:
Könnten Sie bitte die Fundstellen der (offensichtlich mehreren) BGH-Urteile veröffentlichen, bzw. das Datum und die Aktenzeichen mitteilen?
Die überwiegende Rechtsprechung geht nämlich genau von dem Gegenteil aus, dass demnach die erneute EV nicht möglich ist.
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#7

23.01.2012, 13:46

Ich greif das Thema nochmal auf:
Der Schuldner in der mir gerade vorliegenden Angelegenheit, der in seiner eV von 2009 angegeben hat, er habe Rentenanwartschaften bei der Rentenkasse und gehe 2018 in Altersrente, bezieht ausweislich einer mir vorliegenden aktuellen Drittschuldnererklärung der Rentenversicherung seit November 2011 eine Rente in Höhe von EUR 477,85.

Reicht diese Drittschuldnererklärung aus, um vorzeitig an eine neue eV zu kommen? Es handelt sich ja weder um einen neuen Arbeitgeber, noch um Vermögen, sodass ich § 903 ZPO wohl vergessen kann, oder? Andererseits: Vorher hat er von ALG II gelebt und erhält jetzt zumindest Rente.

Ich stelle mir diese Frage, weil ich am Freitag von der weiteren Drittschuldnerin die Nachricht erhalten habe, dass die Geschäftsbeziehung, in die bereits 2009 gepfändet wurde, durch Kontoauflösung beendet wurde, sodass ich davon ausgehe, dass der Schuldner jetzt bei einer anderen Bank ist. Diese Daten hätte ich natürlich zeitnah gern und nicht erst frühestens im September 2012 (nach Ablauf der 3 Jahre zur erneuten Abgabe eV).
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Adelia
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#8

23.01.2012, 13:51

Also ich würde schon denken, dass die erneute Abnahme der e. V. möglich ist, da sich ja die Einkommensverhältnisse entsprechend verändert haben. Die Frage ist ja auch bezieht er noch ALG II nebenbei oder Wohngeld oder sonstiges.
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#9

23.01.2012, 14:02

Schau doch mal in § 903 ZPO (Zöller, 27. Auflage, Rn. 8, 9). Danach ist reicht eine Glaubhaftmachung dahingehend, dass nach der Lebenserfahrung, unter Berücksichtigung des Alters, der Berufsausbildung und der Arbeitsfähigkeit sowie der wirtschaftlichen Lage ein arbeitswilliger Schuldner wieder einen Arbeitsplatz hat finden können. Dies kann auch bereits bei einem 20-jährigen Hilfsarbeiter 10 Monate nach Abgabe der e.V. anzunehmen sein.

Ich stelle meine Antrag auf wiederholte e.V. immer mit dieser Begründung und Verweis auf Zöller und bin bisher immer damit durchgekommen. Es müssen natürlich Alter etc. stimmen. Bei einer 50 oder 60-jährigen wird es sich er schwieriger.

:wink1
H.Stummeyer
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#10

23.01.2012, 16:14

Die Glaubhaftmachung der Voraussetzung zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 ZPO kann nicht durch den allgemeinen Hinweis ersetzt werden, ein bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung arbeitsloser Schuldner müsse nach angemessener Zeit wieder Arbeit gefunden haben (u. a. AG Warendorf, Beschl. vom 11.04.2001, Aktenz. 8 M 527/01, DGVZ 2001 S. 126)
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