Pfändung Eigentümergrundschuld-Drittschuldnererklärung fehlt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Loki
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#1

16.05.2011, 14:53

Und schon habe ich die nächste Sache mit einer EGS auf dem Tisch ... :(

Die Mdt haben selbst die EGS gepfändet. Die EGS war ursprünglich eine Restkaufgeldhypothek. Der DS (also Inhaber der Hypothek) weigert sich die Drittschuldnererklärung abzugeben. Soweit ich die Materie jetzt verstanden habe, benötigen unsere Mdt eine löschungsfähige Quittung. Ohne diese keine Umtragung im GB?! Was können die Mdt jetzt tun? Drittschuldnerklage (Schadenersatz, Herausgabe oder Auskunft)? Der DS antwortet auf keine Schreiben. Der Schuldner hat außerdem nur hälftiges Miteigentum am Grundstück.
Geiselmann
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#2

16.05.2011, 18:36

Hallo,

eine Eigentümergrundschuld ist ein drittschuldnerloses Recht.
Der Schuldner ist der Drittschuldner.
War die Pfändung wirksam?

S. Geiselmann
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Loki
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#3

17.05.2011, 11:23

Ich habe gerade erfahren, dass die Restkaufgeldhypothek noch valutiert. Die Mdt haben die EGS gepfändet, die aus dem bereits bezahlten Teil der Restkaufgeldhypothek entstanden ist. Kann man das aufteilen, also sich jetzt schon reinschreiben lassen obwohl die Hypothek noch nicht bezahlt ist? Das Gericht hat den PfÜB auf jeden Fall so erlassen.
Geiselmann
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#4

17.05.2011, 18:38

Hallo,

das Thema ist schwierig im Forum darzustellen.
Ich probiere es mal mit einem Auszug aus einem Skript.

Nach wirksam gewordener Pfändung der EGS ist Unrichtigkeit des Grundbuchs eingetreten; der Pfändungsgläubiger hätte also einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der inzwischen vollzogenen Pfändung. Dem Grundbuchamt muss er aber nachweisen, dass er das gepfändete Rechts als EGS gepfändet hat, er braucht also Unterlagen, aus denen sich die Tilgung der Forderung ergibt, die dem früheren Fremdrecht zu Grunde lag. In Betracht kämen insbesondere eine löschungsfähige Quittung oder eine Erklärung des eingetragenen Berechtigten, dass die Forderung nicht entstanden ist und auch nicht mehr entsteht, oder eine Verzichtserklärung (§ 1168 BGB) oder ein Ausschlussurteil (§ 1170 II BGB) oder ein Erbnachweis (Erbschein/notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll) oder eine Abtretungserklärung - alles natürlich in grundbuchmäßiger Form ! -
Hat der Schuldner selbst diese Unterlagen, so kann der Gläubiger aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (die Überweisung denken wir uns ja immer mit) gegen ihn vorgehen, und zwar über § 836 III ZPO. Der Überweisungsbeschluss wäre durch die Bezeichnung der Unterlagen, die der Entstehung der EGS belegen, notfalls zu ergänzen.
Hat ein Dritter (i.d.R. der frühere Fremdrechtsinhaber) die Unterlagen, so hat der Eigentümer (= Schuldner) den Herausgabeanspruch nach § 1144 BGB. Diesen kann der Gläubiger hilfsweise pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen (notfalls Klage gegen den Dritten). Außerdem hat der Schuldner gegen den Dritten den Grundbuchberichtigungsanspruch aus § 894 BGB (durch Entstehung der EGS ist das Grundbuch unrichtig geworden). Auch diesen Anspruch kann der Gläubiger hilfsweise pfänden und durch Klage gegen den Dritten (auf Zustimmung - § 894 ZPO zur Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Schuldners als Gläubiger des EGS gewordenen Rechts durchsetzen. Hilfspfändung insoweit:

"Gepfändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners an .... DrS - ... auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs von .... Band..... Bl. ..... durch Eintragung des Schuldners als Gläubiger der der EGS gewordenen, in Abt. III Nr. .... noch auf den Namen des DrS eingetragenen Briefhypothek zu ..... EURO".

Beachte also:
Der Gläubiger braucht
1. Nachweis der Pfändung des Rechts = Pfändungsbeschluss + Brief,
2. Nachweis der Pfändung des Rechts als EGS = Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass aus dem früheren Fremdrecht eine EGS entstanden ist.

Nur ein Teil des eingetragenen Fremdrechts ist EGS geworden:
Der Grundstückseigentümer (S) kann vom Gläubiger der Hypothek oder Grundschuld die Aushändigung des Briefes nicht verlangen (§ 1145 I 1 BGB). S hat gegen den Gläubiger aber folgende Rechte:
a) Miteigentum am Brief kraft Gesetzes (§§ 952, 1008 BGB)
b) ein Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft am Brief (§ 749 Abs. 1, § 752 BGB)
c) ein Anspruch auf Vorlage des Briefes bei der zuständigen Behörde (§ 61 GBO) zum Zwecke der Herstellung eines Teilbriefes (§ 1145 I S. 2 BGB) und auf Aushändigung dieses Teilbriefes
d) den Grundbuchberichtigungsanspruch (§ 894 BGB).

Diese Ansprüche können im Wege der Hilfspfändung gepfändet werden. Mit der Empfangnahme des Teilbriefes ist die Pfändung wirksam geworden.

Vielleicht sieht man sich mal bei einem Seminar.

S. Geiselmann
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#5

18.05.2011, 13:21

Auf jeden Fall werde ich Ihr Seminar besuchen und zwar das dreitägige im Oktober/November in Berlin! Bin schon ganz gespannt! :D

Also haben wir jetzt folgende Mögichkeiten:

a) Eine Pfändung hinsichtlich Anspruch auf Herausgabe Unterlagen und Berichtigung GB veranlassen und anschließend die Hypothekeninhaberin auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verklagen

oder

b) den Anspruch auf Vorlage des Briefes bzw. Erstellung des Teilbriefes pfänden. Danach den Brief bei der Hypothekeninhaberin gemäß § 836 III wegnehmen lassen um damit den Teilbrief zu erhalten. Mit dem Teilbrief dann die Eintragung der EGS im GB vornehmen und gleichzeitig, dass diese EGS gepfändet wurde.

So richtig? Mir scheint die Variante b) besser, oder?

Und ist das dann ein Teil-Hypothekenbrief oder ein Teil-EGS-Brief?
Geiselmann
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#6

18.05.2011, 19:03

Hallo,

nehmen Sie doch mal persönlich zu mir Kontakt auf.

S. Geiselmann
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