Umzug Schuldner vor Haftbefehl - Zuständigkeit?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Majo
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#1

20.04.2011, 08:41

Hallo ihr Lieben,

Wir hatten die ZV gegen den Schuldner betrieben. Jetzt ist er zur EV nicht erschienen. Ich kann einen HB beantragen.
Jetzt haben wir mitbekommen, dass der SC zwischenzeitlich in einen anderen Gerichtsbezirk verzogen ist. Bei welchem Gericht kann ich jetzt meinen HB beantragen, bei dem ursprünglichen Vollstreckungsgericht oder bei dem neuen?

Ich mach schon ewig ZV und jetzt komm ich mit so ner Frage daher *peinlich*. Hoff, ihr wollt mir trotzdem helfen ;-)
Zuletzt geändert von Majo am 20.04.2011, 08:51, insgesamt 1-mal geändert.
Goldlöckchen

#2

20.04.2011, 08:51

Den Haftbefehl beantragt doch normalerweise der GV, der für die EV zuständig war.
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Majo
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#3

20.04.2011, 08:52

ich weiß, da das aber in unserem Antrag ausnahmsweise nicht mit drin war, hat er uns die Unterlagen zurück gesandt und ich muss das jetzt selbst machen.
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LuzZi
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#4

20.04.2011, 08:52

Rapunzel hat geschrieben:Den Haftbefehl beantragt doch normalerweise der GV, der für die EV zuständig war.
Aber doch nur, sofern du das auch beantragt hast.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Goldlöckchen

#5

20.04.2011, 09:05

LuzZi hat geschrieben:
Rapunzel hat geschrieben:Den Haftbefehl beantragt doch normalerweise der GV, der für die EV zuständig war.
Aber doch nur, sofern du das auch beantragt hast.
Ich bin jetzt mal davon ausgegangen, dass das eigentlich jeder im Stanardtext drin hat.
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LuzZi
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#6

20.04.2011, 09:06

Sollte man eigentlich, damit spart man sich - wie man sieht - Arbeit ;)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Goldlöckchen

#7

20.04.2011, 09:06

Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls ist das AG, in dessen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz hatte. Vgl. Zöller, § 901, Rd-Nr. 6.
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Majo
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#8

20.04.2011, 09:07

Ich weiß das. Das war allerdings ein etwas besonderer Herausgabeauftrag nach ner einstweiligen Verfügung. Das haben wir "per Hand" geschrieben.
Also könnte ich auch den HB bei dem ersten Vollstreckungsgericht beantragen, oder?
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Majo
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#9

20.04.2011, 09:08

ah, das hilft mir weiter, danke Rapunzel!
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