Forderung nach oder vor Inso-Eröffnung entstanden?

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Ekonex
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#1

07.04.2011, 15:45

Hallo,

ich bin mir unsicher wann die Forderung entstanden ist, nach oder vor der Insolvenz.

Folgender Sachverhalt:

Wir haben einen Mandanten, der hat am 12.10.2010 einen Musiktitel von einer Tauschplattform im Internet runter geladen. Am 01.12.2010 hat er eine Abmahnung bekommen mit einer Aufforderung zur Unterzeichnung der Unterlassung und Zahlung von 600,00 € bis zum 11.12.2010. Wir haben uns am 08.12.2010 für ihn bestellt und eine abgeänderte Unterlassungserklärung (also eine ohne Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz) abgegeben. Über die Zahlung des Schadensersatzes und die Höhe streiten wir uns noch bis heute.

Das Insolvenzverfahren wurde am 02.10.2010 eröffnet. Ich bin der Meinung, dass der Rechtsverstoß am 12.10.2010 entstanden ist und daher die Forderung auch an dem Tag entstanden ist. Dies würde bedeuten NACH Eröffnung der Insolvenz. Was meint Ihr dazu?

Dann sollte ich Recht haben, kann die Gegenseite trotz der Insolvenz ja die Forderung titulieren und vollstrecken….aber….muss unser Mandant befürchten, dass die Gegenseite deswegen den Antrag stellen kann, ihm die Restschuldbefreiung zu versagen??? (habe das versucht über die Suchfunktion zu klären, habe aber leider die Frage nicht eindeutig klären können)

Danke
BabyBen

#2

07.04.2011, 16:14

Ich bin auch der Meinung, dass es sich um eine Neuforderung handelt. Titulierung ist wohl möglich, die Zwangsvollstreckung sollte für die kommende Zeit sowieso ins Leere gehen. Was soll denn hier noch vollstreckt werden, das ganze vollstreckbare Vermögen hat doch eh schon der Insolvenzverwalter. Versagung der Restschuldbefreiung denke ich eher nicht.
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Ekonex
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#3

07.04.2011, 16:28

Hallo Babyben! (auf Dich ist Verlass :daumen )

Danke, habe ich mir doch gedacht. Aber ganz allgemein. Kann überhaupt ein Neugläubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen, also welche Voraussetzungen müssten dafür vorliegen?
BabyBen

#4

07.04.2011, 17:28

Ekonex das hatte ich übersehen, der Neugläubiger kann gar keinen Versagungsantrag stellen. Nur wird Euer Mandant irgendwann zahlen müssen.
Eve80
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#5

07.04.2011, 18:47

Ich frag mich das immer wieder: warum sollte ein Neugläubiger (!) Antrag auf Versagung stellen? Euch kann doch gar nix besseres passieren, als daß er die RSB bekommt. Damit fallen alle Gläubiger vor Eröffnung weg und ihr könnt, wenn die 6 Jahre rum sind, wieder fröhlich vollstrecken. Wahrscheinlich werdet ihr zwar nicht die einzigen Gläubiger sein, die die 6 Jahre im Kalender notiert haben, aber ihr habt immerhin weniger Konkurrenz, sobald es soweit ist...

Edit: Sorry, hab die Seiten durcheinander gebracht... Sollte so etwas nicht nach Feierabend beantworten ;-)
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Pepsi
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#6

07.04.2011, 21:49

:zustimm ist doch prima für euch !
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#7

08.04.2011, 09:59

Eve80 hat geschrieben:Ich frag mich das immer wieder: warum sollte ein Neugläubiger (!) Antrag auf Versagung stellen? Euch kann doch gar nix besseres passieren, als daß er die RSB bekommt. Damit fallen alle Gläubiger vor Eröffnung weg und ihr könnt, wenn die 6 Jahre rum sind, wieder fröhlich vollstrecken. Wahrscheinlich werdet ihr zwar nicht die einzigen Gläubiger sein, die die 6 Jahre im Kalender notiert haben, aber ihr habt immerhin weniger Konkurrenz, sobald es soweit ist...

Edit: Sorry, hab die Seiten durcheinander gebracht... Sollte so etwas nicht nach Feierabend beantworten ;-)
Nur wenn der Schuldner schon so kurz nach Beginn des Inso-Verf. mit neuen Schulden anfängt, wie sieht es dann in 6 Jahren aus?
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#8

08.04.2011, 10:20

Hello,

ein Neugläubiger kann keinen Antrag auf Versagung stellen, es sei denn, er hat auch eine Forderung vor Insolvenzeröffnung, die er angemeldet hat, lediglich dann kann er einen Antrag auf Versagung stellen. Die Forderung ist definitiv nach IE entstanden. Wenn das Verfahren am 02.10. eröffnet wurde und alles andere danach war, kann der Gläubiger gegen den Schuldner vollstrecken bzw. Titulieren lassen und die 6 Jahren warten und dann vollstrecken
:)
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