Rückzahlung an Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
skaylife
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#1

02.04.2011, 02:47

Hallo alle zusammen,

folgender Sachverhalt:

Mittels PfÜB wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Der Drittschuldner führt regelmäßig den, den Pfändungsfreibetrag überschreitenden Teil des Arbeitseinkommens an den Gläubiger ab. Im laufenden Monat berechnet der Drittschuldner den Überweisungsbetrag falsch und überweist daher einen höheren Betrag, wobei der Pfändungsfreibetrag unterschritten wird. Der Drittschuldner stellt seinen Fehler fest und fordert den Gläubiger zur Rückzahlung auf.

Nunmehr meine Frage, ist der Gläubiger, der noch eine offene Restforderung von ca. 6.000 € hat, zur Rückzahlung verpflichtet oder ist es Problem des Drittschuldners, der ggf. gegenüber dem Schuldner haftet.

Ich konnte mir die Frage leider mittels der Kommentierungen leider nicht beantworten und wäre daher für Idee und Lösungsvorschläge dankbar.

Viele Grüße
Jupp03/11

#2

02.04.2011, 09:00

skaylife hat geschrieben:Hallo alle zusammen,

folgender Sachverhalt:

Mittels PfÜB wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet. Der Drittschuldner führt regelmäßig den, den Pfändungsfreibetrag überschreitenden Teil des Arbeitseinkommens an den Gläubiger ab. Im laufenden Monat berechnet der Drittschuldner den Überweisungsbetrag falsch und überweist daher einen höheren Betrag, wobei der Pfändungsfreibetrag unterschritten wird. Der Drittschuldner stellt seinen Fehler fest und fordert den Gläubiger zur Rückzahlung auf.

Nunmehr meine Frage, ist der Gläubiger, der noch eine offene Restforderung von ca. 6.000 € hat, zur Rückzahlung verpflichtet

nein

oder ist es Problem des Drittschuldners, der ggf. gegenüber dem Schuldner haftet.

Ich konnte mir die Frage leider mittels der Kommentierungen leider nicht beantworten und wäre daher für Idee und Lösungsvorschläge dankbar.

Viele Grüße
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Elfeo
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#3

03.04.2011, 09:48

Ich denke, so einfach ist das nicht. Der Drittschuldner ist kein Vollstreckungsorgan, dessen Fehlentscheidung oder Falschberechnung unanfechtbar werden kann. Durch die fehlerhafte Überweisung hat er sich schadenersatzpflichtig gemacht.

Der Gläubiger ist, soweit er über der Pfändungsgrenze befriedigt wurde, ungerechtfertigt bereichert, und zwar zunächst gegenüber dem Schuldner.

Der Schuldner hat jetzt die Wahl, gegen wen er vorgeht, entweder aus Arbeitsrecht gegen den Arbeitgeber oder aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Gläubiger. Geht der Schuldner gegen den Arbeitgeber vor und leistet dieser, so kann letzterer aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Gläubiger vorgehen.

Da es sich aber in jedem Falle nur um einen temporären Schaden handelt (es sei denn, das Arbeitsverhältnis ist inzwischen beendet), stellt sich die Frage, ob man es nicht einfach aussitzen und eine Einigung versuchen sollte. Vielleicht in der Art, in der Zukunft wird richtig berechnet und gezahlt. Die Vergangenheit lässt man ruhen.

Immerhin ist dem Schuldner auch damit gedient, er hat die Forderung schneller vom Hals und damit wohl auch einen Zinsvorteil.

Die Kosten dieser Vereinbarung hat der Arbeitgeber zu tragen.
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Jupp03/11

#4

03.04.2011, 11:30

Der Gläubiger ist m. E. nicht ungerechtfertigt bereichert, weil ihm die Forderung in titulierter Form zusteht.
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#5

03.04.2011, 16:02

Ich bin absolut Jupps Ansicht. Der Gläubiger hat eine titulierte Forderung gegen den Schuldner, also ist er nicht ungerechtfertigt bereichert.

Wenn der Drittschuldner dem Schuldner zuviel "wegnimmt" und an den Gläubiger auszahlt, so betrifft das ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Schuldner und Drittschuldner. Der Gläubiger hat damit mal rein gar nichts zu tun.
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Pepsi
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#6

03.04.2011, 16:14

das würde mich auch mal interessieren, habe grad auch so einen ähnlichen Fall gehabt und wir haben das Geld zurückgezahlt

Bei uns war es so, dass vor uns noch eine andere Pfändung war, die nun abbezahlt war und wir deswegen etwas bekommen haben. Dann hieß es plötzlich dass das Schreiben falsch war und dass die Vorpfändung noch in Höhe von so und so valutiert.. Da wir das nicht glauben konnten, haben wir angerufen und dann hieß es, dass der andere "Vor"Gläubiger noch einen Betrag nachgemeldet hat (angeblich Kosten und Zinsen) und deswegen die Überweisung zurückgezogen werden muss. Die Dame meinte, dass der Schuldner nur an der Berechnung des anderen Gläubigers was beanstanden kann.
Jupp03/11

#7

03.04.2011, 18:22

Pepsi hat geschrieben:das würde mich auch mal interessieren, habe grad auch so einen ähnlichen Fall gehabt und wir haben das Geld zurückgezahlt

Eine Rückzahlungspflicht bestand nicht, das Geld war verbraucht. :mrgreen:

Bei uns war es so, dass vor uns noch eine andere Pfändung war, die nun abbezahlt war und wir deswegen etwas bekommen haben. Dann hieß es plötzlich dass das Schreiben falsch war und dass die Vorpfändung noch in Höhe von so und so valutiert.. Da wir das nicht glauben konnten, haben wir angerufen und dann hieß es, dass der andere "Vor"Gläubiger noch einen Betrag nachgemeldet hat (angeblich Kosten und Zinsen) und deswegen die Überweisung zurückgezogen werden muss. Die Dame meinte, dass der Schuldner nur an der Berechnung des anderen Gläubigers was beanstanden kann.
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#8

03.04.2011, 18:26

Chefe hatte gesprochen... was das Thema Geld angeht, hat er schnell "die Hosen" voll.. bloß nichts falsch machen
Jupp03/11

#9

03.04.2011, 18:30

War ja auch nicht seins :mrgreen:
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#10

04.04.2011, 23:25

Die ungerechtfertigte Bereicherung bezieht sich m.E. nicht nur auf den rein materiellen Anspruch sondern genauso auf die Pfändungsschutzvorschriften. Der Gläubiger hat nach diesen eben gerade keinen Anspruch auf den unpfändbaren Anteil des Einkommens des Schuldners. Wofür gibts diese Vorschriften denn sonst?

Etwas anderes ist es bei den zwei konkurrierenden Gläubigern. Ich gehe mal davon aus, dass Du, Pepsi, mit Vorpfändung die zeitlich frühere Pfändung meinst. Da verstehe ich schon nicht, wie Kosten und Zinsen "nachgemeldet" werden können. Was nicht im PfÜB steht, ist halt nicht gepfändet.
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