Zwangsgeldbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Aylin0104
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#1

22.02.2011, 12:06

Hallo alle zusammen,

ich habe es nun zum ersten Mal mit einem Zwangsgeldbeschluss zu tun. Hatte schon die Suchfunktion benutzt und auch einiges gefunden, aber habe nach wie vor noch die ein oder andere Frage zum Thema.

Wie ich gelesen habe lässt sich der Zwangsgeldbeschluss ganz normal vollstrecken..soweit so gut. Aber das was die Mandanten eigentlich wollen - nämlich die Nebenkostenabrechnung - habe ich dann ja immer noch nicht. Wie geht es dann weiter? Mal angenommen ich vollstrecke nun das Zwangsgeld, die Gegenseite zahlt es und erstellt die Nebenkostenabrechnung aber immer noch nicht. Was dann? Kann ich dann aus dem gleichen Beschluss erneut vollstrecken oder muss ich dann wieder einen neuen Zwangsgeldbeschluss beantragen?

Muss der Gerichtsvollzieher bei der Gegenseite erst die Nebenkostenabrechnung anfordern und falls diese nicht sofort erteilt werden kann dann das Zwangsgeld vollstrecken oder macht er das sofort ohne nach der Nebenkostenabrechnung zu fragen?

Ich hatte hier in einem Beitrag gelesen, dass der Beschluss einfach mit der Bitte um Vollstreckung an den Gerichtsvollzieher weitergeleitet wird. Reicht das tatsächlich aus?

Über hilfreiche Antworten würde ich mich sehr freuen! :thx

LG
Aylin
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
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Aurora-Sun
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#2

24.02.2011, 09:17

Also zuerst mal möchtest Du ja diese Nebenkostenabrechnung haben. Zur Erzwingung eben dieser habt ihr den Zwangsgeldbeschluss erwirkt. Du vollstreckst also nicht direkt das Zwangsgeld (das ist ja eigentlich garnicht euer Interesse), sondern ihr stellt einen ZV-Auftrag über das Zwangsgeld, welcher im Idealfall aber dadurch abgewendet wird, dass der Schuldner die gewünschte Auskunft erteilt oder in Deinem Fall die Nebenkostenabrechnung rausrückt/erstellt...wie auch immer.

Sollte er das nicht tun und das Zwangsgeld stattdessen zahlen, geht das NICHT an Euch, sondern an die Staatskasse. Im ZV-Auftrag steht dann sowas wie "...beantragen wir: 1. Das eingezogene Zwangsgeld an die Staatskasse auszukehren."

Sollte der Schuldner also das Zwangsgeld zahlen denke ich, es müsste ein neuer Zwangsgeldbeschluss in "empfindlicher Höhe" beantragt werden, ersatzweise Zwangshaft. (Wie oft man sowas allerdings beantragen kann weiss ich leider nicht).

Ich würde auch gleichzeitig mit dem ZV-Auftrag Antrag auf Abnahme der eV und Verhaftungsauftrag stellen.


Gibts noch andere Vorschläge!?
Zaubermaus007
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#3

24.02.2011, 09:27

Ich weiß jetzt nicht genau, ob das in Zivilsachen anders läuft, aber in Familiensachen vollstreckt das Zwangsgeld das Gericht... Dieses fertigt einen Vollstreckungsauftrag für den Gerichtsvollzieher.

Ansonsten seh ich das wie sweet shugar, sollte das Zwangsgeld gezahlt werden und die Auflagen nicht erfüllt werden, wird ein neues Zwangsgeld - ersatzweise Zwangshaft - beantragt.
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Aylin0104
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#4

11.10.2011, 17:27

Ein wenig spät, aber immer hin...Danke für eure Antworten. Zwischenzeitlich hat der Schuldner bereits 2 Mal das Zwangsgeld gezahlt und eine Nebenkostenabrechnung liegt immer noch nicht vor. Hat wohl zuviel Geld der Typ.
Eine Lösung hatte ich, aber sie passte nicht zum Problem :zunge
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