Wie kriege ich einen anderen Gerichtsvollzieher?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Saskia_Alice
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#1

16.02.2011, 11:12

Hallo Ihr Lieben, das ist ggf. eine etwas spezielle Frage, die ich hier habe.
Folgender Sachverhalt liegt dem Ganzen zu Grunde:

Ich habe hier eine Räumungsvollstreckung durchzuführen, die im Herbst letzten Jahres wegen einer Einigung zunächst zurückgezogen wurde. Da die Gegner den damals vereinbarten Auszugstermin haben verstreichen lassen, wollen unsere Mandanten jetzt die Räumungsvollstreckung durchführen. Soweit so gut.
Damals hatte der zuständige GV einen Räumungskostenvorschuss von sage und schreibe 10.000 € gefordert, obwohl das Haus, das zu räumen ist, nur ca. 90 m² Wohnfläche hat. Unsere Mandanten haben damals schon gesagt, dass das viel zu viel sei, weil schlichtweg nicht so viel in diesem Haus sein könnte, dass solche Kosten anfallen würden. Das Ganze war nun auch nicht weiter schlimm, weil die RS der Mandanten das vorgeschossen hat.
Da wir die Räumung jetzt nochmals in Gang bringen wollen, habe ich mich vorab mit der RS in Verbindung gesetzt, um mir - unter Berücksichtigung der zu erwartenden hohen Räumungskosten(vorschüsse) - das Ganze auch von dort absegnen zu lassen, bevor ich diesen Auftrag an den GV erteile.

Nun bittet die RS aber, dass ich, wenn möglich, einen anderen GV zu beauftragen, da man - so jedenfalls die mir mündlich gegebene Begründung - Bedenken habe, dass der GV irgendjemanden begünstigt und jemandem Geld "zuschustern" will. Die Mandanten teilen diese Bedenken auch.

Die GV haben ja eigentlich fest zugeteilte Dienstbezirke in Deutschland.

Kann man beantragen, dass eine Vollstreckung an einen anderen GV geht, als an den eigentlich zuständigen? Wenn ja, an welches Gericht muss ein solcher Antrag rausgehen und wie sollte ich den Antrag formulieren?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Liebe Grüße und eine schöne Mittagspause.
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Pepples
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#2

16.02.2011, 11:32

10.000 € Kostenvorschuss sind zwar happig, aber für die Räumung eines Hauses nicht unüblich. Ich glaub, sowohl der Mandant, als auch die RS vergessen, dass es ja nicht nur um die reine Wohnfläche geht, sondern wahrscheinlich auch noch Kellerräume, Garten und mgl. Garage vorhanden sind, die auch zu räumen sind.

Die Bedenken "dass irgendwem was zugeschuster wird" kann ich nicht teilen, da hohe Vorschüsse wie gesagt nicht unüblich sind. Letztlich gibt es über alles Rechnungen und Überschüsse werden zurückgezahlt. Das sollte die RS bzw. der Mandant dann mal wohl konkret begründen. :roll:

Ob man einen anderen, als den zuständigen GV beauftragen kann, weiß ich nicht, kann ich mir aber nur schwerlich vorstellen und allenfalls nur, wenn ganz erhebliche Bedenken oder Hindernisse vorliegen.
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silvester
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#3

16.02.2011, 11:52

#2 ist zuzustimmen was die veranschlagte Höhe des Vorschusses betrifft. Selbst auf der Wohnfläche kann sich sehr viel ansammeln.

Es gibt kein Recht auf einen bestimmte GV. Auch die Ablehnung eines GV wegen "Befangenheit" ist nicht möglich.
Goldlöckchen

#4

16.02.2011, 11:59

Du kannst bei Gericht beantragen, dass nicht der zuständige GV X den Auftrag durchführt, sondern ein anderer GV. Mit entsprechender Begründung.
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#5

16.02.2011, 13:21

Ja, sehe ich auch so. Frag erstmal einfach beim AG telefonisch nach. Das ist meist einfacher.
Oder Du fragst beim GV an, ob diesem eine Bankbürgschaft erstmal reicht. Aber das denke ich eher nicht.
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#6

16.02.2011, 14:06

Aaaaber... der Vollstreckungs-/Räumungsauftrag muss doch nicht zwingend über das Gericht laufen - oder sehe ich das falsch?
Jeden Vollstreckungsauftrag kann man unmittelbar an einen Gerichtsvollzieher seiner Wahl schicken.
Ob dieser den Auftrag dann auch selbst ausführt oder an den "zuständigen" GV bzw. die Verteilerstelle weiterleitet, hängt von seiner Arbeitsbelastung und/oder der konkreten Absprache mit dem Gläubiger/Dir ab. Also: Am besten mal bei Deinem Wunsch-GV anrufen und fragen, ob er den Auftrag durchführen kann/will. Außerdem entstehen natürlich Mehrkosten, wenn der GV deshalb z.B. eine weitere Anfahrt hat, die u. U. auch nicht erstattungsfähig, weil nicht notwendig sein könnten.

;-)
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#7

16.02.2011, 14:24

Vielleicht wäre es auch angeraten, statt einer "Rundum-Komplett-Räumung" eine Räumung nach dem Berliner Modell in Auftrag zu geben, wenn für die Mandantschaft die Möglichkeit besteht, den ganzen Klumpatsch zu lagern. Das ist allemal kostengünstiger, ein Großteil des Vorschusses, den der GVZ nämlich verlangt, geht nicht nur für die Möbelpacker, sondern für die Lagerung drauf.
Milchreis schmeckt ganz vorzüglich, wenn man ihn kurz vor dem Verzehr durch ein saftiges Steak ersetzt.
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#8

16.02.2011, 14:28

skugga hat geschrieben:Vielleicht wäre es auch angeraten, statt einer "Rundum-Komplett-Räumung" eine Räumung nach dem Berliner Modell in Auftrag zu geben, wenn für die Mandantschaft die Möglichkeit besteht, den ganzen Klumpatsch zu lagern. Das ist allemal kostengünstiger, ein Großteil des Vorschusses, den der GVZ nämlich verlangt, geht nicht nur für die Möbelpacker, sondern für die Lagerung drauf.
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Quelle: Die englische Fassung nach Charles Reade geht auf ein chinesisches Sprichwort zurück.
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#9

16.02.2011, 15:18

Aber mit Berliner Räumung hat man nur Ärger, wenn der Schuldner nach der Räumung unauffindbar ist. :evil:
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#10

16.02.2011, 15:26

kaffeefreund hat geschrieben:Aaaaber... der Vollstreckungs-/Räumungsauftrag muss doch nicht zwingend über das Gericht laufen - oder sehe ich das falsch?
Jeden Vollstreckungsauftrag kann man unmittelbar an einen Gerichtsvollzieher seiner Wahl schicken.
Ob dieser den Auftrag dann auch selbst ausführt oder an den "zuständigen" GV bzw. die Verteilerstelle weiterleitet, hängt von seiner Arbeitsbelastung und/oder der konkreten Absprache mit dem Gläubiger/Dir ab. Also: Am besten mal bei Deinem Wunsch-GV anrufen und fragen, ob er den Auftrag durchführen kann/will. Außerdem entstehen natürlich Mehrkosten, wenn der GV deshalb z.B. eine weitere Anfahrt hat, die u. U. auch nicht erstattungsfähig, weil nicht notwendig sein könnten.

;-)
Mann kann keinen Gerichtsvollzieher nach Wahl, egal wie hoch oder niedrig die Belastung ist, beauftragen. Der nichtzuständige GV wird den Auftrag immer an den zuständigen weiterleiten.
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