Deliktspfändung Arbeitslosengeld

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
blacks2k3
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#11

18.01.2011, 16:57

Man müsste erstmal den Sozialhilfebedarf des Schuldners ungefähr selbst ausrechnen.

1. Regelleistung 359,00€
2. Kosten der Unterkunft - bei mehreren Personen ist die Miete nach Köpfen aufzuteilen
3. evtl. Erwerbstätigenzuschlag - 30% der Regelleistung nach 1.
4. evtl. Unterhaltspflicht - hier die Maximalbeträge auch nach dem SGB, zB 215€/monatlich für Kind 0-6 Jahre

Erst wenn hier eine Zahl unter dem ALG1 rauskommt, würde ich was machen.

Ich hatte jetzt einen Schulder, bei dem der Selbstbehalt auf 466,70€ (Nr. 1 und Nr. 3) festgesetz wurde. Dazu kommen nun noch der nachgewiesene Unterhalt und anteilige Mietkosten. Der Selbstbehalt liegt nun, neu berechnet, unter den in Rede stehenden 740€.

@Ernie
Der Schuldner darf aber durch die Pfändung nicht auf Sozialhilfe (evt. Aufstocker) angewiesen sein, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Und untere Basis ist nunmal seit der BGH Entscheidung das, was sich aus der Summe von 1-4 oben ergibt.
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
Ernie

#12

19.01.2011, 07:04

blacks2k3 hat geschrieben:Der Schuldner darf aber durch die Pfändung nicht auf Sozialhilfe (evt. Aufstocker) angewiesen sein, um seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Und untere Basis ist nunmal seit der BGH Entscheidung das, was sich aus der Summe von 1-4 oben ergibt.
Da stimme ich Dir zu, aber ich wollte mit meiner Aussage zum Ausdruck bringen, dass mit der Auskunft "Der Schuldner bezieht staatliche Leistungen (ALG I, ALG II o.ä.)" überhaupt nicht gesagt ist, ob eine pfändbarer Betrag vorhanden ist oder nicht. Ergo: Nicht abschrecken lassen, sondern 10 Minuten Zeit investieren und die notwendigen Kosten einfach mal hochrechnen!
Gina

#13

19.01.2011, 08:48

Gerade bei ALG I lohnt sich das nachrechnen.

Beim Bezug von ALG II bin ich mir aber ziemlich sicher, dass nie Pfändbares vorhanden ist, weil dies ja die Mindest-Sozialsätze beinhaltet und mögliches Einkommen angerechnet wird. Da kommt eigentlich niemand auf ein pfändbares Einkommen (jedenfalls ist mir das noch nicht untergekommen bei der Prüfung der zahlreichen ALG-II-Bescheide in meiner Insolvenzsachbearbeitung).
blacks2k3
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#14

19.01.2011, 14:14

@Gina

Wobei sich der Selbstbehalt bei vbuH (850f Abs.2 iVm 850d ZPO) nach dem SGB XII und nicht nach dem SGB II errechnet. Mögliches Einkommen mag zwar das ALG II, den Freibetrag, erhöhen, für die Pfändung mit vbuH wäre hier aber nur der "Erwerbstätigenfreibetrag" in Höhe von 30% (§ 82 Abs. 3 SGB XII) der Leistung nach § 28 SGB XII anzuerkennen. Das sollten aktuell 107,70 € sein, wo wir wieder bei 359,00€ zzgl. 107,70€ = 466,70€ wären.
Dabei kann dahinstehen, welchen "Bedarf" ein Jobcenter oder eine ARGE bescheidet, da die nur nach SGB II rechnen.

Da gab es hier mal einen schönen Thread, wo das alles auch mit Rechtsprechung hinterlegt war.

Die bundesweiten KDU-Richtlinien kann man unter http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html einsehen.
Eine sprachunkundige Schöffin ist – ebenso wie ein tauber oder blinder Richter – jedenfalls partiell unfähig, der Verhandlung selbst zu folgen.
(BGH Pressemitteilung 13/2011 vom 26.01.2011)
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#16

31.05.2011, 10:35

Da war ich gerade froh dies hier gefunden zu haben und hab nu doch Zahlensalat im Kopf. Ich habe es jetzt nicht groß nachgerechnet: EV wurde im Oktober 2009 abgegeben, da lag der Hartz IV-Bezug laut dieser Ev bei 1.100,00 €, zwischenzeitlich sitz der Schu in der JVA ein (noch bis 15.06.11).

Da ich diese Konstellation oder überhaupt mit JVA (glücklicherweise) noch nie zu tun hatte, weiß ich nicht, ob ich etwas übersehen habe. Aber der Bezug ist ja meist auch begrenzt und ich gehe schwer davon aus, dass es unsinnig wäre, dort zu vollstrecken.

Was meint ihr? Für Hilfe wäre ich dankbar.
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#17

12.01.2012, 13:51

Kann mir jemand sagen, was ich bei dem Berechnungsschema
Man müsste erstmal den Sozialhilfebedarf des Schuldners ungefähr selbst ausrechnen.

1. Regelleistung 359,00€
2. Kosten der Unterkunft - bei mehreren Personen ist die Miete nach Köpfen aufzuteilen
3. evtl. Erwerbstätigenzuschlag - 30% der Regelleistung nach 1.
4. evtl. Unterhaltspflicht - hier die Maximalbeträge auch nach dem SGB, zB 215€/monatlich für Kind 0-6 Jahre

Erst wenn hier eine Zahl unter dem ALG1 rauskommt, würde ich was machen.
für die nicht berufstätige Ehefrau in Ansatz bringe?
Ernie

#18

12.01.2012, 14:06

Die Höhe der Regelsätze wird durch die Regelsatzverordnung gem. § 40 SGB XII geregelt.
Der Eckregelsatz für den Haushaltsvorstand oder für Alleinstehende beträgt 364 Euro bundeseinheitlich.
Der Eckregelsatz für Haushaltsangehörige beträgt
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 215 bzw. 251 Euro,
ab der Vollendung des 14. Lebensjahres somit 287 Euro.
Haushaltsangehörende erwachsene Kinder erhalten 291 Euro.
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