Hallöchen,
ich brauche mal wieder eure Hilfe.
Ich habe hier einen Titel aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Im Vermögensverzeichnis gab Schuldner an, ALG I zu beziehen. Daraufhin hatte ich Antrag auf erneute Abgabe eV gestellt, da der Bezug ja befristet ist. Jetzt erhalte ich das neue Vermögensverzeichnis, in dem wiederum steht, dass Schuldner bis April 2011 ALG I von 740,00 € bezieht. Er gibt außerdem an, Unterhalt von 170,00 € zu zahlen.
Jetzt habe ich mich hier durch sämtliche Bücher gewühlt, bin mir aber immer noch nicht sicher, ob eine Pfändung nach 850 f ZPO überhaupt Sinn macht. Was meint ihr dazu?
Deliktspfändung Arbeitslosengeld
- Frau Cindy
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Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Kommt ja drauf an, was du dem armen Schuldner belassen willst.
Aber 740,00 € und davon noch Unterhalt.... da dürfte auch für § 850 f ZPNull nix überbleiben.
Aber 740,00 € und davon noch Unterhalt.... da dürfte auch für § 850 f ZPNull nix überbleiben.
- Frau Cindy
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Na so ein Ärger aber auch. Ich wollte es wohl einfach nicht wahr haben.
Ich danke dir.
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Stephen Jay Gould
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Nach verschiedenen Entscheidungen ist bei Pfändung einer titulierten Forderung aus unerlaubter Handlung bei Bezug von ALG monatlich ca. EUR 20,- pfändbar. Wenn Du Entscheidungen benötigst, melde Dich!
Einspruch, hab da grad was vom BGH in die Finger bekommen, suche ich nachher im Büro raus. Ziemlich frisch die Entscheidung. Leider...Ernie hat geschrieben:Nach verschiedenen Entscheidungen ist bei Pfändung einer titulierten Forderung aus unerlaubter Handlung bei Bezug von ALG monatlich ca. EUR 20,- pfändbar. Wenn Du Entscheidungen benötigst, melde Dich!
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20,00 € wären besser als gar nichts. Bei der Forderung sehe ich allerdings schwarz, dass der Schuldner jemals etwas anderes als Zinsen zahlt. Wenn es nun aber eine Entscheidung gibt, die dagegen spricht ...
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Stephen Jay Gould
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BGH Beschluss vom 25. 11.2010, VII ZB 111/09
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
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Na das find ich ja mal doof. Aber das hilft wohl nicht.
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Danke Gina, diesen Beschluss kannte ich noch nicht!Gina hat geschrieben:BGH Beschluss vom 25. 11.2010, VII ZB 111/09
ZPO § 850d Abs. 1 Satz 2, § 850f Abs. 2
Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, sind dem Schuldner für seinen notwendigen Unterhalt jedenfalls die Regelsätze nach § 28 SGB XII zu belassen. Eine Pfändung kleiner Teilbeträge hieraus kommt nicht in Betracht.
Die Regelsätze nach § 28 SG XII gelten für Sozialhilfe (Hartz IV) und ALG II! Somit bestehen meiner Auffassung nach noch immer gute Chancen, bei Ausbringung eines Pfübs in ALG I erfolgreich vollstrecken zu können!Frau Cindy hat geschrieben:in dem wiederum steht, dass Schuldner bis April 2011 ALG I von 740,00 € bezieht.
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Hab jetzt nochmal in meinem ZV-Buch nachgesehen. Und da steht, dass dem Schuldner bei einer Pfändung nach § 850 f II so viel zu belassen ist, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung der laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Und das berechnet sich dann nach § 850 d. Dort steht dann wieder, dass sich das nach dem Regelsatz (§ 28 SGB XII) und den Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 29 SGB XII) richtet. Nach der letzten BGH-Entscheidung heißt das für mich, dass es dann auch bei ALG I nichts mehr zu pfänden gibt oder verstehe ich das jetzt falsch?
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