Ich habe wieder ein neues Problem mal wieder. Wir haben einen Antrag auf Pfüb bei Gericht gestellt. Das Gericht hat jetzt gesagt, dass es noch in der Pfändungsfreigrenze liegt. Ich soll jetzt bei Gericht die Pfändungsfreigrenze herabsetzen lassen, habe dies noch nie gemacht. Wir haben auch vom Gericht ein Urteil, dass es eine unerlaubte Handlung ist. Könnt ihr mir vielleicht ein Musterschriftsatz geben, wie man das formuliert?
Danke im voraus
Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze
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Ich verstehe den Sachverhalt nicht.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
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Ich auch nicht.Davy Jones’ Locker hat geschrieben:Ich verstehe den Sachverhalt nicht.
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vanhitomi
Ein Muster ist hier nicht notwendig. Abhängig von der Region in der der Schuldner wohnt (Mietpreis etc) und den unterhaltsberechtigten Personen musst du einen realistischen Betrag nennen. Der Schuldner wird (erfahrungsgemäß) eh dagegen vorgehen
850 f ZPO
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Ein Muster ist hier nicht notwendig. Abhängig von der Region in der der Schuldner wohnt (Mietpreis etc) und den unterhaltsberechtigten Personen musst du einen realistischen Betrag nennen. Der Schuldner wird (erfahrungsgemäß) eh dagegen vorgehen
850 f ZPO
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Du musst Deinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend klarstellen lassen, dass es sich um eine Forderung aus unerlaubter Handlung handelt, so dass eine Anwendung des § 850 f II ZPO gegeben ist.
Du kannst z. B. die Regelsätze des BSGH heranziehen, die Mietspiegel und alles, was Du aus der hoffentlich vorliegenden eV weißt.
Du kannst z. B. die Regelsätze des BSGH heranziehen, die Mietspiegel und alles, was Du aus der hoffentlich vorliegenden eV weißt.
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@ ernie, wie formuliere ist das dann?