Lohnpfändung wg. Unterhalt trotz Zahlung - Rechtsmittel?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Kikki-Fee
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#1

03.01.2011, 13:31

Neues Jahr, neue Problemfälle…

Aber erstmal ein FROHES NEUES JAHR!

So und nun zu meinem Problemfall:

Bei unserem Mandanten wurde eine Lohnpfändung wegen Unterhalt gemacht, obwohl er jeden Monat zahlt (und sogar pünktlich am Monatsende für den nächsten Monat).

Den PfÜB kennen wir nicht. Er hat nur jetzt die aktuelle Lohnabrechnung bekommen und daraus ergibt sich halt, dass seine Ex plötzlich pfändet. Blöderweise ist der Januarunterhalt auch schon per Dauerauftrag rausgegangen, so dass sie mindestens einen Monat doppelt kassiert hat.

Tja, und nun? Was für Möglichkeiten gibt’s denn gegen die Pfändung? Können wir Beschwerde oder Erinnerung einlegen oder muss eine Vollstreckungsabwehrklage gemacht werden? Wahrscheinlich wohl die Klage, oder? Denn den Titel gibt’s ja und gezahlt werden müssen die Beträge auf jeden Fall, so dass wir wohl mit der Erinnerung nach § 766 ZPO nicht weiterkommen?

Und falls es doch ne sofortige Beschwerde geben würde, wie wär es denn dann mit Fristen? Ab wann würden die denn in so einem Fall laufen? Der Mandant hat’s halt jetzt erst durch die Lohnabrechnung bemerkt, der PfÜB könnte also auch schon von Anfang Dezember sein, also schon ein paar Wochen alt, dann könnt es mit Fristen bei ner sofortigen Beschwerde ja vielleicht eng werden…


Hier sind doch immer echte Experten, ich würd mich freuen, wenn mir jemand ein paar Hinweise geben könnte.
Ernie

#2

03.01.2011, 13:33

Wann ist Eurem Mandanten der Pfüb zugestellt worden? Wenn er ihn gar nicht bekommen haben sollte, so soll er sich sofort von seinem Arbeitgeber eine Kopie aushändigen lassen!
Kikki-Fee
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#3

03.01.2011, 13:40

Ernie hat geschrieben:Wann ist Eurem Mandanten der Pfüb zugestellt worden? Wenn er ihn gar nicht bekommen haben sollte, so soll er sich sofort von seinem Arbeitgeber eine Kopie aushändigen lassen!
Dem Mandanten wurde der PfÜB nicht zugestellt, sagt er (das glaub ich dem auch, sonst wär er bestimmt früher hier aufgeschlagen). Und dass er ne Kopie holen soll, hat Chef ihm schon gesagt. Aber er hat dann vorhin zurückgerufen und mitgeteilt, dass die, die in der Personalabteilung zuständig ist, diese Woche noch im Urlaub ist und er die Kopie deshalb erst nächste Woche kriegen kann (jemand anders kann ihm das anscheinend nicht kopieren :roll:)
Deshalb frag ich mich ja auch, was es eventuell für Fristen geben kann.
Ernie

#4

03.01.2011, 13:42

Die Fristen beginnen für den Schuldner ab Zustellung des Pfübs an den Schuldner! :mrgreen:
Kikki-Fee
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#5

03.01.2011, 13:46

Ernie hat geschrieben:Die Fristen beginnen für den Schuldner ab Zustellung des Pfübs an den Schuldner! :mrgreen:
Ja,okay, eigentlich logisch. Wenn es also um ein fristgebundenes Rechtsmittel ginge, hätten wir wohl wenigstens kein zeitliches Problem.

Ich rätsele halt im Moment erstmal darüber, was wir überhaupt machen können.
Ernie

#6

03.01.2011, 13:48

Meines Erachtens wäre hier Vollstreckungsgegenklage angebracht, da der Schuldner (Euer Mandant) seiner Verpflichtung ja eindeutig freiwillig nachkommt, so dass keinerlei Veranlassung zur Lohnpfändung vorliegt.
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lucy1510
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#7

03.01.2011, 13:54

:zustimm
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

This is Heinrich Lohse from the Deutsche Röhren AG
(ebenfalls Loriot)
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#8

03.01.2011, 14:02

.
Vielen Dank euch beiden für die Einschätzung.

Dann wandert die Akte jetzt wieder auf Chefs Schreibtisch zurück und ich sage ihm, dass ich da keine "Beschwerde oder so" (wie er vorhin meinte) machen kann. Mit der Klage haben wir dann ja auch noch die eine Woche Zeit, bis die Kopie des PfÜB da ist.
Gina

#9

03.01.2011, 14:58

Ich hätte jetzt noch § 766 ZPO auf dem Schirm: Erinnerung gegen den PfÜB, weil keine Rückstände gegeben waren und der PfÜB deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen.

Rückstände sind Voraussetzung für den Erlass des U-PfüBs.
Kikki-Fee
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#10

03.01.2011, 16:34

Gina hat geschrieben:Ich hätte jetzt noch § 766 ZPO auf dem Schirm: Erinnerung gegen den PfÜB, weil keine Rückstände gegeben waren und der PfÜB deshalb nicht hätte erlassen werden dürfen.

Rückstände sind Voraussetzung für den Erlass des U-PfüBs.
Hm, dann wäre es ja vielleicht doch die Erinnerung, die wir machen müssen. Danke für den Hinweis, Gina.

Aber dafür ist es natürlich auch erstmal wichtig, dass wir den PfÜB in die Finger kriegen. Da müsste es doch drinstehen, dass Rückstände gepfändet werden.

Und ich werd dem Mandanten noch mal sagen, er soll seine Kontoauszüge aus der Zeit bevor wir in der Sache drin waren noch mal raussuchen. (Wir wissen ja alle, wie Mandanten manchmal sind ... vielleicht gibt's ja tatsächlich noch aus der Vergangenheit noch Rückstände ... dass er in der Zeit, seit er hier vertreten wird immer gezahlt hat, ist aber klar, denn da liegen die Auszüge hier schon vor.)
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