Zustellung einstweilige Verfügung durch GVZ

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Reno1984
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 10.08.2010, 11:12
Software: RA-Micro

#1

08.12.2010, 16:41

Hallo zusammen,

ich werde eine einstweilie Verfügung durch den GVZ zustellen lassen.
Die Frage, die ich mir stelle ist Folgende: Mache ich die entstehende ZV-Gebühr hierfür in dem Zustellungsauftrag mit geltend für den Gegner? (Unseren Mdt. würde ich diese im Anschluss ja in Rechnung stellen). Sonst hätte ich geschrieben, dass etwaig entstehende Kosten uns auferlegt werden möchten.
Wie macht Ihr das?

Weiß ferner jemand, welche Gebühren ich im Kostenfestsetzungsverfahren für die einstweilige Verfügung festsetzen lasse?

Danke für Eure Antworten!

Gruß
Benutzeravatar
domel 3008
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 14.05.2007, 22:01
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#2

08.12.2010, 16:51

die einstweilige Verfügung lassen wir immer durch einen Kurier von Anwalt zu Anwalt zustellen gem. § 195 ZPO. Da fällt dann auch keine weitere Gebühr an und die Zustellungskosten lässt du dir dann von dem mdt. erstatten und nimmst sie dann im KFA mit auf.
Reno1984
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 15
Registriert: 10.08.2010, 11:12
Software: RA-Micro

#3

08.12.2010, 16:54

Der Gegner hat keinen ANwalt, daher über den GVZ.
Also würdest Du den KFA erst machen, wenn wir die ZV-Auslagen in Rechnung gestellt bekommen haben? Wird im KFA dann eine 1,3 nach 3100 VV RVG angemeldet?
Benutzeravatar
domel 3008
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 456
Registriert: 14.05.2007, 22:01
Beruf: ReNo
Wohnort: Berlin

#4

08.12.2010, 17:04

ja, es fällt eine ganz normale 1,3 Nr. 3100 an und dann nimmst du später noch die Zustellungskosten des GVZ dazu.
Antworten