Rente pfändbar wie Arbeitseinkommen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Steffie8227
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#1

03.11.2010, 09:19

Guten Morgen ihr Lieben,

habe war super eiliges: Mein Cheff will SOFORT wissen, ob Rente Arbeitseinkommen, d.h. nach der Tabelle zu § 850 c ZPO gepfändet werden kann. Ich habe ihm gesagt, dass dies meines Erachtens schon so ist.

Dies reicht ihm nicht. Er will wissen, wie das genau ist und natürlich WO ES STEHT.
Er meint, bei Rente gibt es noch Besonderheiten. Wir haben einen Mdt., der 890,00 € Rente hat und wissen will, ob ihm was gepfändet werden kann. Ich meine nein. Mein Chef zweifelt dran.

Vielen Dank schon mal für eure Hilfe.

LG
Steffie8227
Grüßli von Steffie8227

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zmaus2003
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#2

03.11.2010, 09:25

850 III b ZPO
gibt keine Besondertheit, pfändbar nach 850 c ZPO
in deinem Fall also 0,00 EUR
Steffie8227
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#3

03.11.2010, 09:31

:thx
für die schnelle Antwort.

Hoffe, es reicht ihm jetzt endlich mal :roll:
Grüßli von Steffie8227

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Steffie8227
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#4

03.11.2010, 09:57

Habe da noch eine Frage:

Habe im Stöber gelesen, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung Sozialleistungen darstellen. Sind Sozialleistungen nicht unpfändbar?
§ 850 III b ZPO bezieht sich ja auf Renten auf Vertragsgrundlage. Sind damit dann nicht eher private Rentenversicherungen gemeint?
Grüßli von Steffie8227

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SteveRain

#5

03.11.2010, 11:07

Renten sind doch Lohnersatzleistungen,und unterliegen die nicht auch der gesetzlichen Pfändungstabelle .........Ein Bekannter von mir hat das gleiche Problem,ein Gläubiger hat einen Pfändungs und Überweisungsbeschluß bei seinem Rententräger erwirkt ........
Sein zukünftiger Rentenanspruch wird sich allerdings nur auf ca. 680.-Euro belaufen ......
Wie sollte er Eurer Meinung hier nun vorgehen ?
Finja75
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#6

03.11.2010, 11:18

@SteveRain: Versuche herauszufinden (durch eV), ob der Schuldner noch weitere Rentenansprüche z. Bsp. Hinterbliebenenrente, Betriebsrente oder Zusatzrente hat und dann im PfüB Zusammenrechnung der Beträge beantragen. Hierzug gab es im Forum schon gute Beiträge ...
SteveRain

#7

03.11.2010, 11:25

Haben wir schon überprüft .....Der Schuldner hat nur ab Rentenbeginn Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung .........
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zmaus2003
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#8

03.11.2010, 11:38

@steveRain: dann ist nix pfändbar, heißt also dein Bekannter brauch gar nix machen

@Steffi8227: Ansprüche auf sonstige laufende Geldleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung) können wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die Pfändung richtet sich nach den Regeln der §§ 850 ff. Zivilprozessordnung; danach muss allerdings dem Schuldner ein Teil belassen bleiben. sh. hierzu 850 c,
du kannst sogar ALG I pfänden, wenn der Schuldner über Pfändungsgrenze liegt
SteveRain

#9

03.11.2010, 21:27

Aber da ist ja noch so ne Sache,die er mir erzählte :


wegen unerlaubter Rechtsberatung editiert!

JSanny
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#10

03.11.2010, 21:30

Ok, das ist jetzt aber wirklich Rechtsberatung und die ist laut Forenregeln verboten, deshalb habe ich die Frage editiert ;)

Und SteveRain ergänze bitte dein Profil oder hast du dich nur für Rechtsberatung hier angemeldet? :roll:
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
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