unvertretbare Handlung / ZV § 888 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Randfichte72
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#1

07.10.2010, 16:08

Hallo zusammen, wir sind uns heute nicht einig geworden im Büro, folgende Akte:

Unser Gegner (Schuldner) ist verurteilt worden, der Mandantin Einsichtnahme in verschiedene Firmenunterlagen (Bilanzen, Jahresabschlüsse usw.) zu gewähren. Nun müssen wir vollstrecken. M. E. geht das nur über § 888 ZPO, Zwangsgeld.
Der Schuldner wurde doch verurteilt, kann diese Handlung (Gewährung der Einsichtnahme) denn auch ein Vertreter vornehmen? § 887 ZPO.

Wie vollstreckt man das denn? Wenn der Vertreter nein sagt, würde das doch auch nur über Zwangsgeld laufen. Der GVZ darf ja nicht die Unterlagen pfänden, es ist lediglich Einsichtnahme ausgeurteilt. Also müsste ja ein Termin gemacht werden, bei dem Mandantin einsehen kann. Notfalls über den Zwangsgeldweg/dessen Vollstreckung.

Oder bin ich jetzt auf dem Holzweg? Danke für Eure Meinungen.
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PeeDee
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#2

07.10.2010, 16:15

Das ist eine unvertretbare Handlung, also § 888 = Zwangsgeld oder Zwangshaft
Mir kann man nicht kündigen - Sklaven müssen verkauft werden


Die Welt ist ein Irrenhaus... und ich sitz in der Zentrale
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