Voraussetzungen nach § 765 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tiffy25
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#1

24.08.2010, 14:33

Hallo zusammen,

einem PfÜb von mir "stehen Hindernisse entgegen". Ich soll die Voraussetzungen nach § 765 ZPO nachweisen...

Was soll ich denn jetzt machen?? Der GVZ hat den Schuldner nie angetroffen und hat mir dann geschrieben, dass die Voraussetzungen gem. § 807 ZPO nunmehr erfüllt sind und als ich dann vollstrecken wollte, schrieb er mir, dass der Schuldner unbekannt verzogen ist!? Wie soll ich denn jetzt bitte einen Annahmeverzug nachweisen. Den hätte nämlich gerne der Rechtspfleger, der den PfÜb jetzt auf dem Tisch hat. Ich hatte ihm die Bescheinigung des GVZ, dass die Voraussetzungen gem. § 807 ZPO erfüllt sind mit den ZV-Unterlagen übersandt!?? Als ich ihn anrief, um zu fragen, was er denn jetzt von mir noch möchte, meinte er, er sitze zwischen zwei Stühlen und könne mich nicht beraten!??

Bin echt völlig ratlos...

Danke Euch

Viele Grüße
Steffi
*finchen*
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#2

24.08.2010, 15:20

Hallo Steffi,

so wie ich das jetzt sehe, ist noch gar kein Annahmeverzug entstanden. Der Gerichtsvollzieher war wohl mit dem "wörtlichen Angebot" beauftragt. Da der Schuldner jedoch nicht angetroffen wurde, konnte der GV das wörtliche Angebot nicht unterbreiten. Eigentlich müsste die Sache jetzt zum Schuldner verbracht werden, damit es dem Schuldner tatsächlich angeboten werden kann. Aber so wie du schreibst, weißt du gar nicht, wo der Schuldner gerade ist, richtig? Welche Anschrift hast du denn im PfÜb angegeben für die Zustellung an den Schuldner? Ich glaube, du musst auf jedenfall die neue Anschrift des Schuldners rausfinden. Dann kannst du den dort zuständigen GV nochmals mit der Abnahme der EV beauftragen. GGf. kann er dann im Termin zu EV dem Schuldner ein wörtliches Angebot machen und ihn in Annahmeverzug versetzen.

Viele Grüße
finchen
Tiffy25
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#3

25.08.2010, 14:52

Hallo finchen,

erst einmal danke, dass Du Licht ins Dunkeln gebracht hast.

Das nächste Problem ist, dass eine EMA ergeben hat, dass der Schuldner immer noch dort wohnhaft ist wo der GVZ mir schrieb "unbekannt verzogen"...

Kann man eigentlich den ZVA an einen anderen GVZ schicken, denn ich habe mittlerweile mehrere Anhaltspunkte, dass der GVZ ein guter Bekannter vom Schuldner ist!??

Dankeschön!!
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lucy1510
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#4

25.08.2010, 14:59

Puuh, das ist gar nicht so leicht. Du müsstest ja wirklich ganz konkrete Hinweise darauf haben und nachweisen, dass der GVZ die Sache verzögert oder nicht korrekt bearbeitet. Das wird schwer sein.

Hast Du mit dem GVZ schon mal gesprochen? Vielleicht kann man die Probleme ja persönlich bzw. telefonisch klären.
Wenn die Kinder mal aus dem Haus sind, dann hat sie ihr Jodeldiplom, dann hat sie was eigenes.
(Loriot)

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#5

25.08.2010, 15:20

Mmh, ich würd mich da lucys Meinung anschließen. Denke auch, dass das eher schwierig sein dürfte.

Was du eventuell noch zur Adressermittlung versuchen könntest, wäre eine Anschriftenprüfung bei der Post. Manche Schuldner melden sich nämlich nicht ordnungsgemäß um, haben aber einen Nachsendeauftrag. Das hat mir schon ein paarmal die neue Adresse beschert. Oder du versucht nach ein paar Wochen noch einmal eine EMA einzuholen. Man hat ja sechs Wochen Zeit sich umzumelden.
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