Widerspruch gegen Durchführung ZV - und nun?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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aculita
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#1

14.07.2010, 11:16

Ich wußte bislang gar nicht, daß man als Schuldner der Durchführung der ZV widersprechen kann!
Wenn ich Schuldner wäre, würde ich den GVz immer schön brav reinlassen - Schaf, das ich bin!

Hat man als Gläubiger(vertreter) denn nicht irgendeine Möglichkeit, was dagegen zu machen? Oder ist man mal wieder nur der Dumme?
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domel 3008
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#2

14.07.2010, 11:21

was wurde denn bisher gemacht und was ist der genaue Sachverhalt?
India
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#3

14.07.2010, 12:18

Ich würde glatt einen Antrag gem. § 758 a ZPO stellen und weiter geht die Zwangsvollstreckung 8)
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Curry
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#4

14.07.2010, 12:40

Die Voraussetzungen zur Abnahme der eidesstattl. Vers. müssten gem. § 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ja dann auch vorliegen.
Curry

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aculita
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#5

14.07.2010, 13:08

@domel: eigentlich nur Forderung tituliert und ZV-Auftrag mit eV-Antrag rausgeschickt

@India: das gefällt mir! Kostet das was und wenn ja, wieviel? Muß ich dabei irgendwas beachten?

@Curry: So, wie ich die GVZ'in verstanden habe, hat sich der Schuldner geweigert und sie sagt, die Voraussetzungen für die eV-Abnahme liegen vor, so daß sie das eV-Verfahren einleitet.
Woher weiß sie das mit den Voraussetzungen, wenn sie nicht rein kam? Weil der Schuldner es gesagt hat?
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domel 3008
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#7

14.07.2010, 13:10

die Voraussetzungen für die Abnahme der e.V. sind gegeben, weil der Schuldner die Durchsuchung seiner Wohnung verweigert hat....
jenniver
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#8

14.07.2010, 13:11

ZPO § 807 (1) Der Schuldner ist nach Erteilung des Auftrags nach § 900 Abs. 1 verpflichtet, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

...

4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.
Ernie

#9

14.07.2010, 13:15

@ jenniver: 807 I 4 passt hier nicht, sondern § 807 I 3 wäre anzuwenden!
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