Mustertext PÜ kontenpfändung ab 1.7.

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#1

23.06.2010, 11:05

Hi Leute,
ab dem 1.7. Tritt ja der neue paragraph 833a ZPO in Kraft,
somit dürfte auch bei kontenpfändung vielleicht eine Änderung des anspruchstextes bei der Pfändung nötig werden!

Hat jemand schon so einen neuen pfändungstext mit berücksichtigung aller relevanten nebenrechten parat?

Oder verbleibt es beim alten Text?
Finja75
Forenfachkraft
Beiträge: 132
Registriert: 12.04.2009, 16:36
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Wohnort: Niedersachsen

#2

23.06.2010, 21:54

In der Zeitschrift Forderung & Vollstreckung (FoVo) 2010 gibt es auf Seite 26 ff. ein Muster für einen angepassten PfÜB.
Anton79
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1147
Registriert: 19.08.2006, 13:18
Wohnort: Kreis Unna

#3

24.06.2010, 20:43

hi Finja,

hab dir ne privatmessage geschrieben!!
LG
DaniMendl
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 94
Registriert: 04.03.2010, 09:46
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA Win 2000

#4

28.06.2010, 09:49

Hallo,
kann mir jemand den Text vielleicht einscannen und per Mail zukommen lassen?
Wäre super. Danke
Daniela
Benutzeravatar
katuscha
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3579
Registriert: 09.02.2007, 14:19
Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
Software: WinRa
Wohnort: Niederbayern

#5

28.06.2010, 10:05

Es wäre schön, wenn es jemand als Muster bei den Downloads zur Verfügung stellen könnte, soweit das möglich ist.
Benutzeravatar
Mietzemau
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1180
Registriert: 07.05.2010, 18:59
Software: AnNoText
Wohnort: Essen - NRW

#6

28.06.2010, 12:49

Oh ja, das wäre toll...ich bin ja erst seit Kurzem wieder in diesem Beruf tätig und bin auf diese Reform ehrlich gesagt nur durch die Werbezeitschriften aufmerksam geworden. Ein bisschen habe ich mich schon einlesen können, aber noch nicht alles Wissenswerte anlesen können bzw. gefunden.

Lg
Schnee ist auch nur schick aufgemachtes Wasser

Wintereinbruch ist nicht strafbar!

Alle Irrtümer sind gleichberechtigt.
Michael Rumpf

Eine Frau wundert sich oft, was ein Mann so alles vergisst- ein Mann staunt oft, woran sich eine Frau alles erinnert
Mark Twain

Bild

de heilige Glaskugel...191...*oooohm*
Gina

#7

28.06.2010, 13:57

Ich sehe noch nicht, welche Änderungen in "meinem" PfÜB-Antrag erforderlich sein sollten gerade in Bezug auf § 833 a ZPO. Ich pfände ganz normal das Konto. Für den Rest ist der Schuldner zuständig. Ich befasse mich seit längerem mit den neuen Konto-Paragrafen, sehe aber noch nicht, warum ausgerechnet für § 833 a ZPO eine Änderung erforderlich wäre. Kann mir mal jemand auf die Sprünge helfen, was sich bei der Pfändung der angeblichen Forderung meines Schuldners gegen seine Bank ändern sollte?
Ernie

#9

29.06.2010, 09:44

@ Gina: Zumindest die Aufnahme des Anspruchs auf Herausgabe / Vorlage der Bescheinigung nach § 850 k V ZPO wäre schon nicht schlecht!
Gina

#10

29.06.2010, 10:04

§ 850 k ZPO n.F. ist das P-Konto. Die Ausgangsfrage zielte auf § 833 a ZPO n.F.
Antworten