Antrag nach § 892 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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zmaus2003
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#1

15.06.2010, 11:01

meine chefin will von mir einen Zwangsvollstreckungsauftrag nach § 892 ZPO stellen
:bahnhof kann mir da jemand aus der patsche helfen - noch nie gehört
Ernie

#2

15.06.2010, 11:29

Variante A: Sie meint § 829 ZPO = Pfändung einer Geldforderung

Variante B: Ihr habt bereits aus einem Titel, der auf Vornahme einer Handlung vollstreckt.

So, und was ist bereits gelaufen?
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domel 3008
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#3

15.06.2010, 11:55

ja...wäre wichtig was bisher gelaufen ist... :)
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zmaus2003
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#4

15.06.2010, 12:56

uns liegt ein Duldungsurteil bereits vor
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domel 3008
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#5

15.06.2010, 12:59

aber aus diesem Urteil kann man jedenfalls nicht nach § 829 ZPO vollstrecken, denn der Schuldner wurde ja nicht zur Zahlung einer Geldforderung verurteilt...

vielleicht solltest du nochmal deine Chefin fragen, ob sie wirklich 892 meint?
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zmaus2003
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#6

15.06.2010, 13:02

wie ich geschrieben habe, Vollstreckung nach 892
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domel 3008
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#7

15.06.2010, 13:16

ja, aber 892 ist keine Vollstreckungsart sondern "Widerstand des Schuldners" der wie folgt spezifiziert wird:

"Leistet der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme einer Handlung, die er nach den Vorschriften der §§ 887, 890 zu dulden hat, so kann der Gläubiger zur Beseitigung des Widerstandes einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der nach den Vorschriften des § 758 Abs. 3 und des § 759 zu verfahren hat."

Es gibt - wie Ernie schon richtig gesagt hat - eine Vollstreckung nach § 829 ZPO, die sieht eine Pfändung einer Geldforderun vor....
Katharina80
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#8

15.06.2010, 13:23

Wenn Sie ein Duldungsurteil hat, ist doch aber § 892 der richtige Paragraph
Katharina80
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#9

15.06.2010, 13:24

Habt Ihr in dem Urteil schon drin, dass ein Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft verhängt wird?
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domel 3008
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#10

15.06.2010, 13:33

ja, doch aber erst wenn der Schuldner Widerstand gegen die Vornahme der zu leistenden Handlung leistet...oder??
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