Berechnung pfandfreier Betrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Lara29
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#1

20.04.2010, 11:37

Benötige Hilfe:

Wir haben für einen Unterhaltsgläubiger das Arbeitseinkommen gepfändet. Das Gericht hat den pfandfreien Betrag auf 896,00 € festgelegt. Nunmehr hat der Schuldner bei Gericht die Erhöhung des pfandfreien Betrages auf 1.333,50 € beantragt. Er hat angegeben, dass er im März 2010 wieder Vater geworden ist und mit der Kindesmutter, welche Hartz IV+ Elterngeld bezieht, zusammenlebt. Der Bedarf des Schuldners nach dessen Angabe wäre höher und zwar wie folgt:
Regelleistung nach SGBII/SGB XII für sich selbst in Höhe von 359,00 €, Zuschlag wegen Erwerbstätigkeit 50% in Höhe von 179,50 €, Fahrtkosten zur Arbeit mit Roller 30,00 €, Regelleistung für sein neugeborenes Kind 215,00 € und Warmmiete 550,00 €, gesamt 1.333,50 €. Kann ich da jetzt noch irgendetwas machen? Muss ein Betrag für das neugeborene Kind berücksichtigt werden, auch wenn es im Haushalt des Schuldners lebt? Kann die Miete eventuell geteilt werden? Ich weiß aber allerdings nicht, ob Mietkosten teilweise durch das Hartz IV mit abgedeckt sind. Meine Chefin will von mir eine Stellungnahme haben und ich weiß leider nicht, was ich da machen kann.

Vielen Dank
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sunshine24
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#2

20.04.2010, 11:47

Muss ein Betrag für das neugeborene Kind berücksichtigt werden, auch wenn es im Haushalt des Schuldners lebt?
Es geht ja nicht darum, ob das Kind/die Kinder im Haushalt des Schuldners lebt. Sondern darum, wievielen Personen er unterhaltspflichtig ist. Das siehst du ja auch an der Tabelle zu § 850c (Anlage)
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
Ernie

#3

20.04.2010, 12:41

Die Kindesmutter ist ebenfalls zum Unterhalt verpflichtet. Hier darfst Du Dich nicht irritieren lassen, dass im Leistungsbescheid (falls er Dir vorliegt) eine andere Berechnung vorgenommen wird. Auch die Mietkosten sind auf die Lebensgefährtin umzulegen.
Gina

#4

20.04.2010, 16:25

Da alle im Haushalt lebenden als Bedarfsgemeinschaft gezählt werden, wenn Mama ALG II beantragt, wird das Einkommen des Schuldners vollständig herangezogen. Wenn sein Geld für Miete und Familienunterhalt reicht, gibt´s kein ALG II für Mama oder eben nur gekürzt, soweit Papas Gehalt nicht ausreicht.

Da es sich offenbar auch um sein eigenes Kind handelt, dürfte die Mama - auch für den Fall, dass die beiden nicht miteinander verheiratet sind - unterhaltsberechtigt sein.

Ich gehe davon aus, dass der zu belassende Freibetrag angehoben wird für Schuldner, Mama, Kind. Am Ende hat er vielleicht ein paar wenige Euro mehr, als eine Hartz-IV-Bedarfsgemeinschaft.

@Ernie:
Deinen Einwand verstehe ich nicht. Die Mutter hat grad ein Kind bekommen und bezieht Elterngeld, vermutlich in Höhe von 300,00 €. Es sieht wohl so aus, als sei der Vater momentan allein für das Einkommen zuständig. Klar, er hat noch einen Unterhaltsgläubiger, aber das Kind und die Mutter sind ebenfalls Unterhaltsberechtigte, die definitiv zu berücksichtigen sind.
Ernie

#5

20.04.2010, 19:14

@ Gina: Ich wollte nur mal klarstellen, dass die Leistungsberechnung (Hartz IV) und die Betrachtung von unterhaltsberechtigten Personen im Rahmen von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unterschiedlich zu bewerten sind.
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