Hi!
ich habe einen KFB zur I. Instanz zu unseren Gunsten. Dieser wurde von der Gegenseite bezahlt. Gegen den KFB zur II. Instanz, ebenfalls zu unseren Gunsten, wurde jedoch von der Gegenseite Erinnerung eingelegt, ihrer Meinung nach ist dieser zu hoch.
Wir haben jedoch schon eine vollstreckbare Ausfertigung des KFB der II. Instanz.
Kann ich aus diesem jetzt schon vollstrecken, auch auf die Gefahr hin, dass der KFB nach unten korrigiert wird? Das Erinnerungsverfahren liegt momentan noch beim Richter, kann also noch etwas dauern.
Grüße!
Ilona
ZV aus KFB trotz Erinnerungsverfahren
Jupp, musst halt nur aufpassen dass keine Schadenersatzansprüche von der Gegenseite kommen, sollte der KFB beträchtlich nach unten korrigiert werden oder solltet ihr zum Beispiel irgendwelche Konten gesperrt haben. Aber ansonsten, Kohle erstmal haben ist besser als am Schluss drauf sitzen zu bleiben
***
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
You want credit, I not give ...... you get mad.
I give credit, you not pay ......... I get mad.
......... better you get mad!!
An sich nicht erstattbare Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz sind insoweit erstattbar, als durch sie erstattbare Kosten erspart bleiben. (LG Rheinland-Pfalz)
- Bino
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2205
- Registriert: 06.08.2007, 22:20
- Beruf: ReNo, Bürovorsteherin
- Software: RA-Micro
Den Mandanten vorher darauf hinweisen, dass es dazu kommen könnte, wenn die ZV jetzt betrieben wird, sonst macht sich der RA auch schadensersatzpflichtig. Wenn er das OK gibt, dann würde ich auch vollstrecken,musst halt nur aufpassen dass keine Schadenersatzansprüche von der Gegenseite kommen, sollte der KFB beträchtlich nach unten korrigiert