Terminsgebühr für Räumung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Novia
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#1

03.02.2010, 10:55

Hallöchen Leute :)

habe mal wieder ne klitzekleine Frage an euch ;)

Mein Chef hat hier jemanden beraten, dessen Haus/Wohnung zwangsversteigert wurde, nun findet demnächst die Räumung statt. Mandant hat Cheffe gebeten, an dem Termin teilzunehmen.

Nun die Frage aller Fragen:
Was bekommt mein Chef hierfür? Und welchen GW darf ich zugrunde legen?

Vielen Dank schon mal!

Tschüssi, Novia :D
Gofi
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#2

03.02.2010, 11:18

Wenn der Mandant euch den Auftrag im Zwangsversteigerungsverfahren tätig zu werden erteilt hat – und dass ist bei deiner Formulierung: „hat gebeten den Termin wahrzunehmen“ für mich nicht so eindeutig – können die Gebühren nach Nr. 3311, 3312 entstehen. Zum Gegenstandswert siehe § 26 RVG.

:wink:
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#3

03.02.2010, 11:25

Wieso ist das denn nicht eindeutig?
Mein Chef möchte halt bevor er den Termin wahrnimmt, wissen was er mit dem Mandanten vereinbaren kann bzw. ihm sagen, was er für die Terminswahrnehmung erhält...
Aus 3311 lese ich nur heraus, dass er die Gebühr nur erhält, wenn er für unserem Mandanten im Zwangsversteigerungsverfahren tätig wird und 3312 nur für die Wahrnehmung eines Versteigerungstermins. Der Versteigerungstermin fand ja aber schon (ohne Chef, da noch nicht beauftragt) statt, er soll lediglich am Räumungstermin teilnehmen... :wirr
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#4

04.02.2010, 16:12

:schieb

keiner noch ne idee??? :(
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#5

08.02.2010, 16:52

mag mir keiner helfen??? :(
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Ciara
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#6

08.02.2010, 17:29

Hat dein Chef den Mandanten nur beraten? Dann kann m. E. nichts weiter abgerechnet werden. Im Zwangsversteigerungsverfahren selber scheint ihr ja nicht tätig geworden zu sein, oder?
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#7

09.02.2010, 09:11

Ja, er hat ihn nur beraten. Im Versteigerungsverfahren waren wir nicht tätig.

Also kann er für die Terminswahrnehmung nichts abrechnen? Dann muss er wohl mit dem Mandanten klären, was er dafür erhält oder wie?
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#8

09.02.2010, 09:11

Und danke schon mal, dass du geantwortet hast ;)
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#9

09.02.2010, 09:12

Nein, wenn er nur beraten hat, kann er nichts weiter abrechnen. Er könnte evtl. die Beratung etwas höher ansetzen oder, wenn ihr eine Geschäftsgebühr abrechnet, die etwas höher ansetzen für den Aufwand.
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#10

09.02.2010, 12:05

Ah ok, alles klar, dann werd ich ihm das mal sagen!

Danke dir! :)
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