Hallo Leute,
ich habe echt ein Problem; muss ne ZV veranstalten, die ich selbst noch nie gemacht habe; da bin sogar ich ratlos.
Hab nen vollstreckbaren Vergleich, über dessen Ziff. 1. soll ich die ZV einleiten, nur wie?
Der Originaltext von Ziff. 1 des Vergleichs:
"Der Beklagte verpflichtet sich, in angemessener Frist (jedenfalls noch dieses Jahr) die fragliche Holztrennwand sowie den fraglichen Zaun insoweit von dem Grundstück der Kläger zu entfernen, als diese beiden Gegenstände sich über der Grenze befinden, wie diese von dem Sachverständigen ...... im vorliegenden Rechtsstreits festgestellt wurde.
Demgegenüber sind die Kläger damit einverstanden, dass die Garage des Beklagten, welche 0,15 qm über die Grenze ragt (gem. den Feststellungen des Sachverständigen), so stehen bleibt und nicht entfernt werden muss - dies gegen Zahlung eines jährlichen Betrages (fällig zur Mitte des Jahres jeweils) i.H.v. DM 50,00. Der Beklagte verpflichtet sich, für den Fall eines Verkaufs seines Grundstücks diese jährliche Zahlungsverpflichtung auch seinem Rechtsnachfolger vertraglich aufzuerlegen (dies gilt ebenso für den Fall einer anderweitigen Rechtsnachfolge auf Seiten des Beklagten)."
"DM" stimmt, da der Vergleich ursprünglich noch zu DM-Zeiten zustande kam.
Frage:
Also wie leite ich genau die ZV darüber ein, dass der Beklagte die Holztrennwand und den Zaun vom Grundstück unseres Mandanten (= Kläger) entfernt?
GV beauftragen? Womit?
??
Was soll ich tun?
ZV über Entfernung einer Holztrennwand im Garten
Ich würde zunächst Angebote von Firmen einholen, um festzustellen, wie hoch die Kosten sein werden.
Danach zunächst außergerichtlich Vorschuss von dem Beklagten fordern, sofern dieser nicht zahlt und den Vergleich zu 1. im übrigen nicht erfüllt, ist das alte Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wieder aufzurufen und in diesem Verfahren ist dann der Vorschuss geltend zu machen. Es erfolgt Verurteilung und damit kann dann nach Vorschusszahlung durch den Beklagten eine Firma, die das Angebot abgegeben hat, mit der Beseitigung beauftragt werden.
Danach zunächst außergerichtlich Vorschuss von dem Beklagten fordern, sofern dieser nicht zahlt und den Vergleich zu 1. im übrigen nicht erfüllt, ist das alte Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wurde, wieder aufzurufen und in diesem Verfahren ist dann der Vorschuss geltend zu machen. Es erfolgt Verurteilung und damit kann dann nach Vorschusszahlung durch den Beklagten eine Firma, die das Angebot abgegeben hat, mit der Beseitigung beauftragt werden.
- advocatus diaboli
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- Registriert: 25.05.2007, 21:24
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@ReNo-Hase:
Das ist "übliche" ZV, siehe § 887 ZPO.
Das ist "übliche" ZV, siehe § 887 ZPO.