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Pfändung in hinterlegte Beträge

Verfasst: 08.01.2010, 12:58
von Kroete
Hallo erstmal, ich bin noch neu und stelle mich erstmal kurz vor!
Ich bin Katrin, 31 Jahre alt aus Essen. Ich arbeite seit meiner Ausbildung zur ReNo in ein und derselben Kanzlei in Essen und jetzt kommt mir ein Fall unter, den ich so noch nicht hatte... Vielleicht hat hier jemand Hilfe parat?

Ich schildere mal kurz den Fall (er ist etwas kompliziert).

Also, wir vertreten Gläubiger G in einer Forderungssache gegen Schuldner S.
Schuldner S teilte mit, dass er im Moment nicht "flüssig" sei, dass sich aber aus einer ehemaligen GbR noch ein Betrag bei der Hinterlegungsstelle befindet.
Dies kam so zustande: Schuldner S hatte eine GbR mit zwei weiteren Gesellschaftern, von denen einer verstorben ist. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters ist auf die übrigen beiden Gesellschafter übergegangen.... Das Geld aus der GbR wurde von einem Schwiegersohn des anderen Gesellschafters "verwaltet". Da der Schwiegersohn wohl irgendwann keine Lust mehr hatte oder die Verwaltung ihm lästig war, hat er das Geld aus der GbR kurzerhand zur Hinterlegungsstelle gegeben. Jetzt ist nicht geklärt, wer von den Gesellschaftern noch in welcher Höhe Auszahlungen aus dem hinterlegten Betrag erhält.
Unser Schuldner S hat damals im eigenen Namen, also quasi privat, für die GbR eine Bestellung bei unserer Mandantin aufgegeben, daher die Forderung.

Jetzt ist die Frage:
1) Kann ich das hinterlegte Geld (Anteil des Schuldners S) für unseren Mandanten pfänden?
2) Was pfände ich genau? Den Herausgabeanspruch?
3) Wer ist Drittschuldner? Die Hinterlegungsstelle oder der andere Gesellschafter?
4) Wenn ich den Herausgabeanspruch pfände, dann muss doch zunächst noch geklärt werden, wer wieviel von dem hinterlegten Betrag bekommt, oder?

Wer kann mir helfen und hatte evtl. mal einen ähnlichen Fall? Vielen Dank schonmal für die Antworten!
LG,
Kroete

Verfasst: 08.01.2010, 13:08
von ReNoFa09
Hey :-)

1) M. E. ja mit einem PfÜb
2) wir haben geschrieben: gefändet wird der angebliche Anspruch des Schuldners gegen die Hinterlegungsstelle hinsichtlich der unter dem Aktenzeichen xxx hinterlegten xxx für xxx.

Die vorbezeichneten angeblichen Forderungen des Schuldners gegen die DS werden einschlißelich etwaiger künftig fällig werdender Ansprüche aus dem gleichen Rechtsgrund hiermit gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Die DS darf, soweit die Forderung gefändet ist, an den Schuldner nicht mehr leisten. Der Schulder darf insoweit über die Forderung nicht verfügen, insbesondere sie nicht einziehen. Die DS hat die gepfändete Forderung an den Gläubiger zu leisen.

3) Die Hinterlegungsstelle
4) Ich würde sagen ja, weiß es aber nicht genau...

Ich hoffe, dass ich dir etwas helfen konnte :-)

Verfasst: 08.01.2010, 14:12
von Kroete
Ja auf jeden Fall, vielen Dank.... so habe ich es mir auch schon gedacht, war / bin mir nur überhaupt nicht sicher....

Evtl. noch weitere Meinungen?
Hab auch schon in der Vollstreckung effektiv nachgesehen, da finde ich aber nichts passendes zu dem Thema!
Hat vielleicht jemand da Literatur zu?

Verfasst: 08.01.2010, 14:25
von Davy Jones’ Locker
zu 3.

das kommt auf das Bundesland an (z.B. Landesjustizkasse oder das Amtsgericht), auf keinen Fall der anderer Gesellschafter

zu 4.

Durch die Pfändung tritt der Gläubiger nur neben den Schuldner als Berechtigter zum Verfahren bei. Der Auszahlungsantrag des Schuldners wird durch die Pfändung ersetzt. Im übrigen müssen weiterhin sämtliche Voraussetzungen zur Auszahlung vorliegen, d.h. (mit Ausnahme des Schuldners) müssen sämtliche weitere Beteiligten der Auszahlung zustimmen oder es muss eine rechtskräftige Entscheidung beigebracht werden, dass die Gelder dem Schuldner zustehen.

Verfasst: 08.01.2010, 17:02
von Kroete
Ok, danke!
Weitere Meinungen??