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ZV unter Eigentumsvorbehalt

Verfasst: 13.12.2009, 10:30
von cahra
Guten Morgen!

Unser Schuldner (Firma) hat die EV abgegeben, Protokoll liegt nun vor. Jetzt hat unser Mandant gesagt, dass Schuldner wahrscheinlich noch im Besitz von gelieferter Ware ist, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden ist. Ich habe von Mdt. die notwendigen Unterlagen angefordert. Weiterhin teilte uns unser Mdt mit, dass es noch weitere Ungereimtheiten gibt, z. B. dass Mdt. mehr verdienen müsste, da er wohl mit seinem Schwager noch zusammen arbeitet.... Wegen solcher Fragen würde ich normalerweise Nachbesserung der EV beantragen.

Wie vollstrecke ich denn jetzt? Wegen Eigentumsvorbehalt gibt es da einen besonderen Text? Und wie stelle ich die Fragen? Kann ich die nochmals mit in den ZV Antrag hineinnehmen oder muss ich Nachbesserung der EV beantragen?

Verfasst: 14.12.2009, 09:14
von cahra
Brauche wirklich dringend Hilfe!

Verfasst: 14.12.2009, 10:22
von Holmes
Zunächst solltest Du den Gerichtsvollzieher beauftragen, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu pfänden. Dabei sind die Waren möglichst genau zu bezeichnen. Auch sind die entsprechenden Unterlagen (Urkunden, Kaufvertrag o.ä.) beizufügen. Sodann solltest Du folgendes vermerken: Es ist/sind das unter Eigentumsvorbehalt gelieferte ... (Ware/Gegenstand genau bezeichnen) zu pfänden. Der Gläubiger beabsichtigt die Übereignung desselben gemäß § 825 ZPO.

Sollte die Pfändung erfolgreich sein, geht Dir das Pfändungsprotokoll zu. Jetzt musst Du Dich an den Gerichtsvollzieher mit folgendem Schreiben:

... in der Zwangsvollstreckungssache gegen ... beziehe ich mich auf das Pfändungsprotokoll vom und beantragte, die gepfändeten Gegenstände dem Gläubiger unter Anrechnung auf die Forderung gemäß § 825 ZPO zu übereignen.

Im übrigen würde ich wegen der Einkünfte, die der Schuldner zusammen mit seinem Schwager erwirtschaftet, das Nachbesserungsverfahren einleiten. Du kannst hierbei folgende Frage stellen:

Verfügt der Schulder über Einkünfte aus Schwarzarbeit? Dabei sind auch künftige Einkünfte darzulegen, Name und Anschrift der Auftraggeber sollen angegeben werden (LG Bochum, JurBüro 2000, Seite 44, LG Saarbrücken DGVZ 98, 77; OLG Köln Rpfleger 95, 469).

Allerdings solltest Du zunächst das Nachbesserungsverfahren zurückstellen und zunächst das Mobiliarvollstreckungsverfahren einleiten, es sei denn, Du verfügst über mehrere Titel ...

Holmes

Verfasst: 14.12.2009, 10:55
von cahra
Super, vielen lieben Dank. Das hilft mir schon weiter.