ZV gegen RA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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ellimorelli
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#1

24.11.2009, 10:45

ZV gegen einen Rechtsanwalt, der aber privat verurteilt worden ist.

Wie kann ich dessen Kanzlei verwenden? Als Drittschuldner?

Urteil und KFB`s sind schon vom Juli, trotzdem noch Vorläufiges Zahlungsverbot?

VG

Elli
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gabrielle
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#2

24.11.2009, 10:52

mach ihm die Banken dicht bzw. pfände beim FA die USt-Rückerstattung.
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ellimorelli
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#3

24.11.2009, 10:55

an dieser stelle muss ich wohl offen und ehrlich gestehen, dass ich von ZV nicht wirklich viel Ahnung habe :oops:
Kann mir das vllt. jemand erklären. Eben für ganz blöde, wie mich?
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jenniver
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#4

24.11.2009, 11:01

Mach ein VZV und ein Pfüb über Kontenpfändung. Dürft eigentlich nicht allzu schwer sein, wenn er auch alleiniger Kontoinhaber ist und das Konto nicht wg. Großkanzlei auf mehrere Anwälte läuft.
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ellimorelli
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#5

24.11.2009, 11:05

das Problem wird sein, dass mein Programm kein VZV kennt :(
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Goldlöckchen

#6

24.11.2009, 11:14

VORLÄUFIGES ZAHLUNGSVERBOT

In Sachen

...
- Gläubigerin -
g e g e n

....
- Schuldner(in) -

steht aufgrund des vollstreckbaren Titel eintragen wegen der Gesamtforde-rung einschließlich der bisherigen Kosten der Zwangsvollstreckung und der Zinsen aus der Hauptsache nebst der gesetzlichen Umsatzsteuer und Kosten, die in der beigefügten Forderungsaufstellung berechnet sind, die Pfändung derjenigen Forderungen und Ansprüche bevor, welche genanntem Schuldner gegen den nachbenannten Drittschuldner


XY-Bank

zustehen.

Bezeichnung des Anspruchs:


Wegen der vorgenannten Ansprüche und Forderungen werden die nachste-hend bezeichneten Ansprüche und Forderungen gepfändet:

- aus den Verträgen bezüglich aller (Festgeld-) Konten
- aus einer Kontokorrentabrede
- aus allen Sparverträgen; diese sind an die Gläubigerin herauszuge-ben
- aus Verträgen über Wertpapierverwahrung
- aus der Überlassung eines oder mehreren Stahlkammerfächer (Sa-fes)
- aus Kreditgewährungen und Kreditzusagen
- aus Verträgen über weitere Konten und Depots

ohne Rücksicht darauf gepfändet, ob sie fällig oder zukünftig sind; insbesondere werden gepfändet:

•der Anspruch auf Herausgabe von Beträgen und Sachen, die zu Gunsten des Schuldners bei der Drittschuldnerin eingegangen sind oder noch eingehen werden oder sonst von der Drittschuldnerin zu Gunsten des Schuldners gehalten werden, auch der Anspruch auf Herausgabe solcher Beträge und Sachen an Dritte

•der Anspruch auf Gutschrift von zu Gunsten des Schuldners einge-henden Beträgen auf Konten des Schuldners

•der Anspruch auf Auszahlung und Überweisung - auch an Dritte - sowohl des sich im Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an die Drittschuldnerin ergebenden als auch jeden späteren aktiven Konto-korrentsaldos oder sonstiger Guthaben, auch zwischen den Saldoabschlüssen,

•der Anspruch auf Zutritt zum Stahlkammerfach (Safe) und auf Öffnung des Stahlkammerfachs durch die Drittschuldnerin oder ihre Mit-wirkung hierzu,

•der Anspruch auf Auszahlung der bereitgestellten, aber noch nicht ausbezahlten Darlehensvaluta aus zugesagten oder bereitgestellten Krediten, soweit der Abruf durch den Schuldner erfolgt

•der Anspruch auf Herausgabe von etwaigen Sparbüchern und Spar-verträgen

•der Anspruch etwaiger Genossenschaftsanteile


Drittschuldner darf, soweit die Forderung gepfändet ist, an die Schuldnerseite nicht mehr zahlen. Die Schuldnerseite hat sich insoweit jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung zu enthalten.


Gemäß § 845 ZPO werden Schuldner und Drittschuldner von der bevorste-henden Pfändung benachrichtigt. An den Drittschuldner ergeht die Aufforderung, insoweit an Schuldner nicht zu leisten. Schuldner wird aufgefordert, sich jeder Verfügung über die bezeichneten Forderungen zu enthalten. Diese Benachrichtigung hat die Wirkung eines Arrestes (§§ 845, 930 ZPO).

Gleichzeitig wird der Drittschuldner ersucht, binnen zwei Wochen zu erklären:

1. ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und Zah-lung zu leisten bereit ist,
2. ob und welche Ansprüche andere Personen an der Forderung erhe-ben,
3. ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.

Eine Rechtspflicht zur Beantwortung der vorstehenden Fragen entsteht mit Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Drittschuldner wird gebeten, zur Vermeidung weiterer Kosten, die vorstehenden Fragen unverzüglich zu beantworten.




Zustellung erbeten an:

1. ... (Drittschuldner)

2. ... (Schuldner)
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gabrielle
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#7

24.11.2009, 11:30

auf jeden Fall auch ein VZV ans FA wg. der USt-Beträge
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ellimorelli
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#8

24.11.2009, 11:30

HIIIIIlFE!

Ich finde dieses Programm, was ich in der Kanzlei habe voll zum schreien.

Kann sich jemand mit mir telefonisch in Verbindung setzen?
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ellimorelli
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#9

24.11.2009, 12:09

ich kapier das mit dem Programm nicht. Hab ZV an RA-micro nur gelernt. Kann mir niemand telefonisch weiterhelfen?

Büüüüdde!
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Kasimir1603
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#10

24.11.2009, 12:13

Was hast Du denn für ein Programm??
Ciao Kasi

Wenn Liebe einen Weg zum Himmel fände und Erinnerungen zu Stufen würden,
dann würden wir hinaufsteigen und dich zurück holen, denn die Lücke die du hinterlässt, lässt sich nicht schließen.
(in Erinnerung an unseren "Lord Stinkefuß" Sammy)





Mit Semmelbrösel in den Socken bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken

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