e.V. § 903 ZPO abgelehnt

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Lieblingszicke
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#1

04.11.2009, 22:40

Hallo zusammen, habe folgendes Problem:

Schuldner ist selbständig. Haben Kontenpfändung über Teilbetrag durchgeführt. Konto wurde nunmehr aufgelöst. Habe nun Ergänzung nach § 903 ZPO beantragt. Dieses wurde durch GVZ abgelehnt.
(laut BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - I ZB 5/05 - reicht zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte e. V. nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Konto aufgelöst hat.)

Hieraufhin habe ich GVZ mitgeteilt, dass Schuldner selbständig ist und div. Unterlagen vom Pfändungsschutzprotokoll (Firmenhandy etc. ) beigefügt sowie Verweis auf:

"Wenn allerdings ein selbständig tätiger Schuldner nach der e.V. sein Bankkonto auflöst, so begründet dies einen Anspruch des Gläubigers auf wiederholte e. V., da dann die Vermutung begründet ist, dass der Schuldner ein neues Konto eröffnet hat, auf das Gelder eingehen." (LG Göttingen, InVo 2003, 331 a. A.: LG Bochum, DGVZ 2002, 76)

GVZ bleibt bei Ablehnung des Antrags. Seine Entscheidung sei aktueller.

Tja, nun bleibt mir wohl nur noch die Erinnerung. Hat noch jemand Entscheidungen hierzu? Wie sieht es aus? Hat die Erinnerung Aussicht auf Erfolg?

Zuvor sind nicht unerhebliche Beträge auf dem Konto eingegangen! :cry:

Das kann doch wohl nicht sein, dass der jetzt so davonkommt und wir erst in 3 Jahren wieder am Zug sind!

Wäre für jeden Hinweis dankbar.

Liebe Grüße

Lieblingszicke
sabbele311
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#2

04.11.2009, 23:37

Also, wenn ein Konto aufgelöst wird, ist es keine positive Veränderung der Vermögenslage und daher dürfte der GVZ wohl recht haben.
Allerdings hat der Schuldner nach der Entscheidung des AG Bremen vom 01.06.07, 247 M 470277/07 im Rahmen der Nachbesserung einer eV auch umfassende Angaben hinsichtlich laufender Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit anzugeben.
Phönix
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#3

05.11.2009, 08:28

Hallo,

ich habe eben mit folgender Begündung eine Neuabgabe der eV. durchbekommen. Vielleichts hilft es ja:


Gemäß der eidesstattlichen Versicherung vom 20.06.2009 gibt der Schuldner an, kein Barvermögen sowie Kassenbestand zu besitzen. Auch wird kein Kunde bzw. Auftraggeber angegeben.

Da der Schuldner somit sowohl im Falle einer Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen vermuteten Vermögenserwerbes als auch im Falle einer Beendigung seiner Tätigkeit gemäß §903 ZPO zur Abgabe der wiederholten eidesstattlichen Versicherung verpflichtet ist, fordern wir den Schuldner auf, im Nachgang zu seinen Angaben im Vermögensverzeichnis alle Auftraggeber der letzten 2 Monate anzugeben. (vgl. LG Flensburg v. 30.03.1992 – 5 T 82/92 und inhaltsgleich AG Bocholt v. 28.12.1992 – 7 M 1208/91).

Ich würde noch irgendwie so etwas mit reinschreiben:

In der eidesstattlichen Versicherung vom...., AZ..., gibt der Schuldner seine Bankverbindung mit..... an. Gemäß beigefügter Drittschuldnererklärung wurde hier die Geschäftsverbindung aufgelöst. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass zur Weiterführung der beruflichen Selbstständigkeit ein neues Konto eröffnet werden musste.
VG Phönix

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(G. Sand)
Das heißt dann wohl, dass Frauen lebendiger sind ;-)

Da es für die Gesundheit föderlich ist, habe ich beschlossen glücklich zu sein.
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D@ni
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#4

18.11.2009, 15:03

@sabelle113
Eine verbesserung der Vermögenslage ist es nicht. Das soll aber nix heißen. Man kann eine wiederholte e.v. auch darauf stützen, wenn der Schuldner in seinem angegebenen Arbeitsverhältnis nicht mehr tätig ist. Das ist auch keine verbesserung der Lage...trotzdem kann man annehmen, dass der Schuldner nun einen besseren job hat.
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