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Nachträgliche Zustellung gem. § 929 ZPO

Verfasst: 01.09.2009, 19:46
von Schimmelmensch
Hallo, ich hätte gern mal andere Meinungen gehört.

Zum Sachverhalt:
Wir haben für unsere Mandantin eine einstweilige Verfügung erwirkt, dass sie ihre persönlichen Gegenstände, die sich noch in einer Wohnung befinden, herausholen darf bzw. dass der Schuldner diese herauszugeben hat.

Laut § 929 III ZPO:
(3) Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig. Sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und vor Ablauf der für diese im vorhergehenden Absatz bestimmten Frist erfolgt.

gehe ich davon aus, dass die Zustellung der Verfügung auch nachträglich erfolgen kann. Oder sehe ich das falsch??? (Gerichtsort des Schuldners ist ein anderer als der wo die Wohnung ist)

Nun sagt der Gerichtsvollzieher, dass er so einen Fall zwar noch nie hatte, er sich aber mit einem Kollegen beraten hätte und er den o. g. Paragraphen anders auslegt und wir die einstweilige Verfügung erst dem Schuldner zustellen müssen, weil der weiß ja gar nichts von seinem Glück (was doch ja wohl gerade der Sinn der Sache ist).

Was sagt ihr denn dazu? Mit vorheriger Zustellung gehen ja mindestens gute 4 Tage drauf bis wir in die Wohnung können...

Verfasst: 01.09.2009, 20:02
von LuzZi
Also ich lese das auch so, dass ihr vor der Zustellung vollstrecken könnt und die Zustellung innerhalb von einer Woche nach Vollstreckung erfolgen muss. Wäre ja nicht Sinn der Sache, wenn erst zugestellt wird, der Schuldner alles mögliche rausräumen kann und ihr dann erst vollstrecken könnt.

Verfasst: 01.09.2009, 22:05
von GV Alt
§ 929 ZP0 (i.V. mit 936 ZP0):
(3) "Die Vollziehung ist vor der Zustellung des Arrestbefehls an den Schuldner zulässig".

Vollkommen richtig gelesen. In der Praxis ist es so, daß die Vollziehung + Zustellung gleichzeitig einhergehen. Es muß aber zwingend spätestens eine Woche nach Vollziehung zugestellt werden.