Ich gehe mal davon aus, dass Ihr noch keine Pfändung ausgebracht habt, so dass ich den Gerichtsvollzieher mit der Nachbesserung des Vermögensverzeichnisses beauftragen würde. Der Schuldner soll ganz klar sagen, welcher Person (Name, Geburtsdatum, Anschrift) er monatlich welchen Unterhaltsbetrag zahlt.nephele hat geschrieben:Wir haben zb. einen Schuldner, der in der EV angegeben hat, dass es eine unterhaltsbrechtigte Person gibt. Dort steht aber nicht, ob das seine Frau oder ein Kind ist.
Lt. Gläubiger zahlt er seiner getrenntlebenden Frau Unterhalt, die aber angeblich eigenes Einkommen hat.
Wie verfahre ich da?
IG ReNo Fragestunde am 11.09.2009 ab 15:30 Uhr
Genau das ist die Durchgriffsmöglichkeit, die der Gesetzgeber uns gegeben hat.Manfred Fisch hat geschrieben:Und diesen Auskunftsanspruch mache ich gegenüber dem Schuldner(?) geltend um Herauszubekommen, wo denn seine Holde arbeitet und was sie verdient?
Erklärt der Schuldner nicht freiwillig, wo seine Liebst jetzt berufstätig ist, wird er es dem dann zu beauftragenden Gerichtsvollzieher sicherlich sagen.
Apropos Gerichtsvollzieher:
Manche Gerichtsvollzieher weigern sich, einen Auftrag nach § 836 III ZPO durchzuführen, weil sie die Auffassung vertreten, wenn der Schuldner bereits in der Schuldnerkartei eingetragen ist, muss er die jetzt verlangte Auskunft nicht mehr abgeben. Dies ist definitiv falsch! Hier genügt zumeist der Hinweis auf § 185 l (L wie Ludwig) GVGA.
- Manfred Fisch
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Was mache ich, wenn der Schulder erklärt, wisse nicht WO sein Partner arbeitet und/oder WAS der verdient, gibt es dann einen pfändbaren (Auskunfts-) Anspruch gegenüber dem Ehegatten, den ich mir pfänden und überweisen lassen kann?
Dieses Verfahren nach § 836 III ZPO gilt selbstverständlich nicht nur für Pfändungen ins Arbeitseinkommen. Auch für ausgebrachte Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Finanzamt (Einkommens-, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag, Umsatzsteuer), Banken (sämtliche Geschäftsverbindungen, z. B. Girokonto), Rentenversicherungsträger ist der Auskunftsanspruch gegenüber dem Schuldner gegeben, und wird meines Erachtens nach leider viel zu selten genutzt!
Hier gibt es leider keine Handhabe zur Auskunftsverpflichtung gegen die dritte Person. Hier müsste man dann ggf. doch mal die Mandantschaft zur persönlichen Mitarbeit auffordern.Manfred Fisch hat geschrieben:Was mache ich, wenn der Schulder erklärt, wisse nicht WO sein Partner arbeitet und/oder WAS der verdient, gibt es dann einen pfändbaren (Auskunfts-) Anspruch gegenüber dem Ehegatten, den ich mir pfänden und überweisen lassen kann?
Aber meine persönliche Erfahrung hat gezeigt, dass bei Ankündigung des Gerichtsvollziehers die angeforderten Auskünfte erteilt wurden.
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Schade. Ich hab leider so einen Pfändungs- und Gerichtsvollzieherresisten Mieter ...
Dann komm ich halt in die Hölle,
im Himmel kenn ich eh keinen!
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Dann weiß der Vermieter doch eigentlich die Bankdaten des Schuldners? Wäre doch ein Versuch wert, das Konto des Schuldners in Angriff zu nehmen...Manfred Fisch hat geschrieben:Schade. Ich hab leider so einen Pfändungs- und Gerichtsvollzieherresisten Mieter ...
Bezieht der Mieter / Schuldner Wohngeld, welches das Wohngeldamt direkt auf das Konto des Mieters / Schuldners erbringt, besteht die Möglichkeit, dieses Wohngeld, das ja zur Tilgung der laufenden Forderungen des Vermieters / Gläubigers dient, zu pfänden (Drittschuldner ist dann das Wohngeldamt).
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Ich bin der Vermieter
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Problem ist, dass die als Bedarfsgemeinschaft Geld bekommen. Drei Kinder (ich und meine blöde soziale Ader). Sie ist Mieterin. Ich will nun wissen, was er verdient, da die ARGE die Zahlungen eingestellt. ich unterstell mal, dass sich die EInkommensverhältnisse bei ihm geändert haben. Ich krieg die auch leider aus der Bude nicht raus.
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