Wer darf Vermögensverzeichnis anfordern

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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katrin2380
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#1

13.08.2009, 12:34

hallo ZV-Profis, wo steht denn bitte geschrieben, dass Vermögensverzeichnis nur der anfordern darf, der einen Titel vorweisen kann??? Ich habe nämlich keinen Titel, bekomme deshalb kein Vermögensverzeichnis. Könnt ihr helfen? DANKE
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Pepples
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#2

13.08.2009, 12:57

Was willst Du denn dann mit dem VV? Kannst doch eh nix vollstrecken.
Die Info, ob abgegeben wurde oder nicht erhälst Du auch wenn Du ein berechtigtes Interesse nachweist.
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katrin2380
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#3

13.08.2009, 14:10

ist soweit klar. Mich interessiert ganz grundsätzlich, ob Titel Voraussetzung für Anforderung des Vermögensverzeichnisses ist. Ich brauche das Vermögensverzeichnis, weil dort interessante Infos drin stehen.
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NickyS
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#4

13.08.2009, 14:21

In der ZPO habe ich diesbezüglich jetzt nichts gefunden. Ich denke aber, daß sich die Vorschrift wg. des Titels an die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvorschriften anlehnen.

Eine Übersendung des Vermögensverzeichnisses ohne Titel (= berechtigtes Interesse) wird wohl schon aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich sein.
cosmicmoon
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#5

13.08.2009, 14:31

§ 915 Abs. 3 ZPO :-) vgl. auch Stöber in Zöller ZPO § 915 Rn. 9 ff.
katrin2380
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#6

13.08.2009, 16:21

Danke, genau das hab ich gesucht. Also herzlichen Dank.
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