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Unkenntnis InsoVerfahren

Verfasst: 31.07.2009, 12:56
von Hellsleeper666
Hallo Leute,

folgender Fall:

Unser Mandat (Herr K.) verklagt Herrn M. auf SchmG wegen vorsätzlicher KV. Herr M. wendet im Klageverfahren ein, er befinde sich im privaten InsoVerf. (Wohlverhaltensphase). Die unerlaubte Handlung erfolgte am 19.06.2006. Am 21.06.2006 erhielt Herr M. ein Schreiben unserer Kanzlei, in der wir die SchmG-Ansprüche geltend gemacht haben. Am 22.06.2006 wurde über das Vermögen des Herrn M. das private InsoVerf. eröffnet. Davon wusste weder unser Mandant (Herr K.), noch wir.

Zwischenzeitlich hat Herr M. sogar noch den Freund von Herrn K. verklagt in eigenem Namen. Auch dort wurde nicht auf das InsoVerf. des Herrn M. hingewiesen.

Der RA des Herrn M. wendet nun ein, unser Mdt hätte die Forderung im InsoVerf. anmelden müssen. Jetzt sei er mit seiner Forderung ausgeschlossen.

FRAGE: Was nun?

Verfasst: 31.07.2009, 12:58
von Hellsleeper666
P.S: Ich habe jetzt Feierabend und wünsche Euch allen ein schönes WE! Vielleicht muß ja jemand länger arbeiten und kann mir schon was dazu sagen....

Bis Montag

Verfasst: 31.07.2009, 13:43
von Gina
Die Forderung entstand vor Eröffnung, ihr müsst anmelden. Möglichst mit dem Grund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, dann fällt die Forderung gegebenenfalls nicht unter die Restschuldbefreiung.

Verfasst: 31.07.2009, 14:16
von Schimmelmensch
Ich würde behaupten es ist zu spät, da ja nun schon die WVP läuft und die Forderung nicht angemeldet wurde. Als Gläubiger muss man schließlich selbst darauf achten ob der Schuldner Insolvenz angemeldet hat.
Andererseits erfolgte alles in so kurzer Abfolge, ich weiß nicht ob man nicht vielleicht so vorgehen kann, dass, wenn der Titel ergehen sollte, man sagt, die Forderung resultiert aus der Zeit nach Eröffnung. Dann wäre ja alles wieder machbar.

Verfasst: 31.07.2009, 15:28
von Tigerle
na ja nur weil der Titel nach Eröffnung erlassen wurde, ist ja der Anspruch nicht nach der Eröffnung entstanden, er resultiert ja trotzdem von vorher.

Wann hat der Beklagte denn die Einwendungen vorgebracht, ist schon ein Urteil gefallen ?

Verfasst: 31.07.2009, 18:48
von Schimmelmensch
aber vielleicht merkts ja keiner! Wenn meine Kollegin die Forderung prüfen würde, die schaut da gar nicht so genau nach, die ist da nicht so pingelig...

Verfasst: 31.07.2009, 19:10
von Eve80
Na aber wenn ich der Schuldner wäre, dann würd ich da sehr genau drauf schauen, ob ich das dann tatsächlich zahlen muß oder nicht ;-)

Verfasst: 01.08.2009, 14:08
von Gina
Irgendwie ging aus dem Ausgangspost nicht hervor, dass es über die Forderung sogar noch einen Titel gibt: Der ist unzulässig, den dürfte es gar nicht geben.

Wenn des Insolvenzverfahren aufgehoben ist und die WVP schon läuft, kann auch nix mehr angemeldet werden.

Verfasst: 01.08.2009, 19:32
von Schimmelmensch
@Eve:

Die meisten Schuldner interessiert das doch gar nicht wer wie viel angemeldet hat, hat sie ja auch vorher nicht interessiert sich um ihre Sachen zu kümmern, meistens jedenfalls. Und die meisten erscheinen doch auch nicht zum Prüfungstermin und zu holen gibt es von den meistens eh nichts! Also alles Wurst!

Verfasst: 02.08.2009, 14:31
von Eve80
Ich meinte das mehr so, daß ich als Schuldner ganz genau drauf schauen würd, wenn der GVZ vor der Tür steht, ob es um ne alte oder neue Forderung geht. Zumindest das würde ich als Schuldner wissen, damit ich ihn wieder wegschicken kann.

Daß es die im Verfahren selbst nicht interessiert, mußt du mir nicht erzählen, hab ich selbst genug Akten aufm Tisch liegen...