Nachbesserung/Ergänzung eV oder wiederholte Abgabe der eV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dodo1706
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#1

13.07.2009, 09:38

Hab mal wieder ein verhasstes ZV/eV-Problem und hoffe, ihr könnt mir mal wieder mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Schuldner hat im Januar in eV abgegeben, in welcher er angegeben hat, dass er Arbeitslosengeld beantragt hat. Mittlerweile müsste Antrag ja bewilligt sein. Um herauszufinden, wie viel er erhält, muss ich Nachbesserung/Ergänzung der eV beantragen oder eher einen Antrag auf Wiederholung der eV nach § 903 ZPO stellen?

Vielen Dank schon mal. :-)
silvester
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#2

13.07.2009, 10:44

Die Nachbesserung geht immer auf den Zeitpunkt einer Abgabe zurück.
Damit sind zweischenzeitliche Veränderungen nicht betroffen.

Eine erneute Abnahme ist immer möglich, wenn sich Veränderungen im Vermögen eingestellt haben (§ 903 ZPO) und diese glaubhaft gemacht werden.

Hier kommt nur eine erneute Abnahme in Betracht.
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rena
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#3

13.07.2009, 15:21

Benötige ich auch bei erneuter Abgabe eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung?
GV Alt
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#4

13.07.2009, 23:30

Dodo1706 hat geschrieben: ...... Mittlerweile müsste der Antrag ja bewilligt sein. Um herauszufinden ......
...... wäre m.E. ein PfüB auf Pfändung von ALGeld erforderlich um vom Dr.-Schuldner Auskunft zu erhalten, ob er Leistungen bezieht oder nicht (falls man von der Agentur auf schriftl. Anfrage wg. Datenschutz keine Auskunft erhält).

Bezieht er keine Leistungen, kommt ein Antrag nach § 903 ZP0 in Betracht.
Dodo1706
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#5

14.07.2009, 09:40

Ein vorheriger Pfüb würde doch aber die Kosten verdoppeln. Außerdem kann ich mir ja denken, dass das Arbeitslosengeld nicht über der Pfändungsfreigrenze liegt. Wieso also zusätzliche Kosten und Aufwand betreiben?
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#6

14.07.2009, 10:05

ich würde eine wiederholte abgabe der ev beantragen, und zwar mit der begründung des § 803. ..." ist innerhalb der ersten drei jahre zur erneuten abgabe verpflichtet, wenn glaubhaft geamcht wird, dass der schuldner später vermögen erworben hat oder dass ein bsiher bestehendes arbeitsverhältnis mit dem schulnder aufgelöst ist..." arbeitslosengeld ist nun mal ein einkommen an sich....
wer, wie was? der, die das? wieso, weshalb, warum?...wer nicht fragt, bleibt dumm...

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rena
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#7

15.07.2009, 15:12

rena hat geschrieben:Benötige ich auch bei erneuter Abgabe eine Fruchtlosigkeitsbescheinigung?
:?:
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rena
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#8

21.07.2009, 12:31

Hmm, bin mir immer noch nicht sicher.

Denke aber schon oder?
silvester
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#9

22.07.2009, 07:05

Der Gläubiger muss in seinem Auftrag auf erneute Abgabe der EV nicht dartun, dass die Voraussetzungen des § 807 Abs. 1 ZPO erfüllt sind, d.h. eine neue Fruchtlosigkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich. Er muß bei der Auftragserteilung aber glaubhaft machen, dass der Schuldner seit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Vermögen erworben hat oder dass ein bisher bestehendes Arbeitsverhältnis mit dem Schuldner aufgelöst ist oder der damals arbeitslose Schuldner inzwischen ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
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rena
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#10

22.07.2009, 10:33

Merci :D
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