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ZV Freiberufler/Gesellschaftsanteile

Verfasst: 25.05.2009, 11:25
von Master24
Liebe Kolleginnen und Kollegen!

Ich betreibe die ZV aus einem etwas älterem VU. Ich weiß, dass unser Schuldner in einem Restaurant offenkundig arbeitet. Auf meinen PfÜB hin hat die DS mitteilen lassen, dass der Schuldner nicht bei ihr als Angestellter arbeite.

Insoweit habe ich die Akte auf dem Tisch mit der Bitte, die Ansprüche aus freiberuflicher Tätigkeit sowie Gesellschaftsanteile zu pfänden.

Sorry für meine dumme Frage, aber: Wie geht dittn? :oops:

Liebe Grüße
Master24

Verfasst: 27.05.2009, 09:36
von StineP
Na, Pfüb!? ;)

Vielleicht so:

Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden gepfändet:
a. der Anteil des Schuldners am Vermögen der zwischen ihm und (Drittschuldner) bestehenden Gesellschaft Bürgerlichen Rechts .
b. folgende Ansprüche des Schuldners gegen die Drittschuldner:
 sein Anspruch auf fortlaufende Zuteilung und Auszahlung seines Anteils am Gewinn,
 seine Ansprüche auf Durchführung der Auseinandersetzung, auf das Auseinandersetzungsguthaben und auf Herausgabe ihm bei der Auseinandersetzung zukommender Sachen und Rechte,
 sein Anspruch auf Vergütung, Auslagenersatz oder sonstige Entschädigung für seine Tätigkeit in der Gesellschaft und für die Überlassung des Gebrauchs an Gegenständen; bezüglich einer Vergütung aus abhängigem Dienstverhältnis wird die Pfändung nach § 850c ZPO beschränkt.
Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten.
Dem Schuldner wird geboten, sich jeder Verfügung über den gepfändeten Anteil und die gepfändeten Ansprüche, insbesondere der Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden der gepfändete Anteil und die gepfändeten Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Ferner wird angeordnet, dass die dem Schuldner zukommenden Sachen an einen vom Gläubi-ger zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Verwertung herausgegeben werden.

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Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten dieses Beschlusses und seiner Zustellung werden die angeblichen Ansprüche der Schuldner
gegen ihren Gesellschafter
(Drittschuldner)
auf Leistung des vereinbarten Gesellschafterbeitrags und auf Nachschussleistung gepfändet.
Dem Drittschuldner wird verboten, an die Schuldner zu leisten.
Den Schuldnern wird geboten, sich jeder Verfügung über die gepfändeten Ansprüche, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.
Zugleich werden die gepfändeten Ansprüche dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.