Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im eV-Termin

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Elke
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 51
Registriert: 26.06.2007, 17:30

#1

09.03.2009, 17:35

Hallo zusammen! Ich habe wieder einmal ein kleines Problem! Vielleicht könnt Ihr mir weiterhelfen????

In dem Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erschien unser Schuldner nicht, sondern schickte dem zuständigen Gerichtsvollzieher lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Der Gerichtsvollzieher wies den Schudlner schriftlich darauf hin, dass die Bescheinigung nicht ausreichend sei und beantragte darauf hin einen Haftbefehl. Der Haftbefehl wurde auch antragsgemäß erlassen.

Nun hat der Schuldner sofortige Beschwerde gegen den Haftbefehl eingelegt.

Hattet Ihr schon mal einen ähnlichen Fall. Wie detailliert muss der Schuldner nachweisen, dass es nicht in der Lage ist, die eidesstattliche Versicherung abzugeben??

Schon mal vielen Dank für Eure Hilfe!
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FineFrenzy
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 22
Registriert: 15.08.2008, 12:09

#2

09.03.2009, 19:24

Also, ich hab jetzt verschiedene Sachen im Internet gefunden:
Einmal den § 906 ZPO der folgendes besagt:

Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden.

Ich habe mal dann noch ein wenig gegoogelt und so gut wie überall wurde gesagt, dass ein GV die Haft nicht vollziehen darf, wenn ein ärztliches Attest abgegeben wurde.

Dann habe ich auch noch hier was im Forum gefunden, was sich meiner Meinung nach am sinnvollsten anhört, hier auch noch mal der Link http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=21906
In der "ZV für Anfänger" steht noch folgendes (Zitat):

Zumindest muss hier von dem Schuldner verlangt werden, die Krankheit durch ein qualifiziertes Arztattest glaubthaft zu machen. Die meisten Atteste lauten "Herr Meiner kann aus gesundheitsbedingten Gründen den Gerichtstermin nicht wahrnehmen". Ein solches Attest ist ebeneso unbrauchbar wie ein Privatschreiben des Schuldners, weil sich hieraus nicht erkennen lässt, ob die Krankheit wirklich so gravierend ist, dass die Wahrnehmung des Termins für den Schuldner mit einer erheblichen Gesundheitsgefährdung verbunden sein kann. Legt der Schuldner kein qualifiziertes Attest vor, kann as Gericht eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Weigert sich der Schuldner sich untersuchen zu lassen, wird Haftbefehl erlassen, weil er den Abwesenheitsgrund nicht glaubhaft gemacht hat.

Hoffe, konnte dir ein wenig weiterhelfen, auch wenns ein wenig durcheinander ist (blick selbst nicht mehr ganz durch :)) Aber der Wille zu helfen zählt.
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GV Alt
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#3

10.03.2009, 21:50

FineFrenzy hat geschrieben:Einmal den § 906 ZP0 der folgendes besagt: "Gegen einen Schuldner, dessen Gesundheit durch die Vollstreckung der Haft einer nahen und erheblichen Gefahr ausgesetzt wird, darf, solange dieser Zustand dauert, die Haft nicht vollstreckt werden".
Hier geht es noch nicht um die Haft-Vollstreckung, sondern um "entschuldigtes Fernbleiben" vom Ev-Termin. Wie "FineFrenzy" weiter richtig ausführt, fehlt es an einem qualifizierten ärztl. Attest, daß das Fernbleiben irgendwie entschuldigt (bettlägerig, nicht reisefähig o.ä.).

Eine Arb.-Unfähigk.-Bescheinigung sagt dazu rein garnichts aus. Sie reicht deshalb als Entschuldigung nicht aus. Deshalb hat der Gv (zu Recht) protokolliert, daß der Schu. dem Ev-Termin unentschuldigt ferngeblieben ist und den HB beantragt. - Aus den o.g. Gründen sollte beantragt werden, die Beschwerde des Schu. gegen den HB zurückzuweisen.
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