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Verfasst: 27.02.2009, 09:30
von refaworld
Ein großes dickes :thx dafür!

Also kann ich mir ja mit dem ZV-Auftrag noch eine Woche Zeit lassen oder?

Verfasst: 27.02.2009, 09:33
von Gelini
oder auch zwei oder drei... ;-)

Verfasst: 27.02.2009, 09:34
von wifey
Du kannst Dir so gesehen noch Zeit lassen.

Aber war in der EV nicht zufällig ne Bankverbindung angegeben? Falls ja würd ich da (auch bei massig Vorpfändungen bzw. keinem Guthaben) - je nach Forderungshöhe - ne Kontopfändung machen.

Verfasst: 27.02.2009, 10:10
von Eve80
Stimmt, die nicht betragsmäßig erfassten Zinsen sind künftig fällig werdende, regelmäßig wiederkehrende Leistungen und für diese gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren, steht in § 197 II BGB.

Verfasst: 27.02.2009, 10:35
von katuscha
Wieder was dazu gelernt.

Verfasst: 01.03.2009, 16:18
von GV Alt
Grübchen hat geschrieben:Wenn ich vollstrecke werde ich natürlich als Gläubiger den Teufel tun und dem Schuldner die Zinsen erlassen. Ich lass das immer laufen, wenn er Einrede erhebt OK, aber sonst berechne ich die einfach.
So gesehen richtig! Der Gv (oder auch Rpfl.) ist an den Titel gebunden. Zinsen seit z.B. 01.01.1980 können bis heute berechnet werden.
Grübchen hat geschrieben:Ich mein, wer weiß das schon?
Das wissen leider immer mehr Schuldner, die durch's Fernsehen, Internet usw. aufgeklärt werden.

Verfasst: 01.03.2009, 16:30
von Jupp03/11
Die Berechnung der Zinsen sehe ich anders. Bei einem Antrag auf Erlass eines PFÜB wird der Rechtspfleger dieses prüfen und verjährte Zinsen nicht berücksichtigen.

Verfasst: 01.03.2009, 16:42
von Gruftie
Bei einem Antrag auf Erlass eines PFÜB wird der Rechtspfleger dieses prüfen und verjährte Zinsen nicht berücksichtigen.
Hab ich eigentlich noch nie erlebt, dass der Rechtspfleger Zinsen wegstreicht...aber vielleicht sind sie bei Euch strenger...:mrgreen:

Verfasst: 01.03.2009, 16:47
von Pepples
Ne Streichung der Zinsen hab ich auch noch nie erlebt.
Die Verjährungseinrede ist vom Schuldner zu erheben, macht er das nicht, hat er Pech gehabt.

Verfasst: 01.03.2009, 17:21
von Jupp03/11
Sehe ich anders, die Berechtigung einer Forderung ist durch das Gericht zu prüfen.