Forderung nach Inso-Eröffnung. Anmelden o nicht?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Bluerabbit
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#1

13.02.2009, 10:07

Hallo Ihr Lieben,

ich hab hier eine Schuldnerin, die mir jetzt ihren Eröffnungsbeschluss geschickt hat. Demnach wurde im März 08 Inso eröffnet. Die Forderung unseres Kunden ist vom Juli 08.

Abgesehen davon, dass hier Betrug vorliegt: Kann ich die Forderung trotzdem zur Insotabelle anmelden?
Liebe Grüße
Christiane

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Tanja Igel
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#2

13.02.2009, 10:19

Nein, weils keine Insolvenzforderung ist.
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#3

13.02.2009, 10:22

Nein Hasi,

in diesem Fall ist Euer Mdt. Neugläubiger und hat mit dem Insolvenzverfahren nichts zu tun.
Würde Klage einreichen - dem Gericht mitteilen, dass Ihr Neugläubiger seid (dass die Restschuldbefreiung versagt wird - der Schuldner müßte m. E. in der Wohlverhaltensphase sein) und dann hoffentlich viel Spaß bei der Vollstreckung.

(mit Titeln aus versätzlich unerlaubt begangener Handlung kannst Du nämlich auch besser vollstrecken)
Viele Grüße

ich
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#4

13.02.2009, 10:38

Super Danke leute :-)
Liebe Grüße
Christiane

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#5

13.02.2009, 11:00

hatte gestern doch Engler Seminar :huepf und das hab ich mir sogar so gemerkt :-)
Viele Grüße

ich
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#6

13.02.2009, 11:03

Also, da Neuschulden würde ich den Schuldner darauf aufmerksam machen, dass er zumindest kleine Raten zahlen sollte, da diese Forderung nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird. Würde einen MB machen, um Titel zu haben, wenn er trotz Aufforderung nicht zahlt.

Verjährung droht ja noch nicht.

Meistens zahlen die dann auch:-).
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#7

13.02.2009, 11:06

Schuldner ist doch auf der Gegenseite ?!?
Viele Grüße

ich
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#8

13.02.2009, 11:09

Ach ja und MB bringt nur dann was, wenn man im Anschluss ne Feststellungsklage hinterherschiebt. Der Treuhänder wird auch - denke ich - gegen den MB Widerspruch einlegen .... man hat also nix gewonnen
Viele Grüße

ich
ELBundy
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#9

15.02.2009, 10:22

Wie wollt ihr denn bitte schön vollstrecken?

Der Schuldner hat seine Bezüge schon an den Treuhänder abgetreten.Dies gilt 6 Jahre lang.

Mein vorgehen wäre Titel sichern 6 Jahre warten dann vollstrecken.Kann natürlich auch sein das der Schuldner aus seinem unpfändbaren zahlt dann hättet ihr Glück.

Die restschuldbefreiung könnt ihr dem Sch. nicht versaun da ihr nicht am Verfahren beteiligt seit und auch nicht teinehmen werdet da es Neuschulden sind.

Scheinbar wieder ein Sch. der nix gelernt hat.
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#10

15.02.2009, 16:59

Ich denke doch, dass man auch als Neugläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versauen kann.

Der Schuldner muss während der Wohlverhaltensphase bestimmte Punkte erfüllen - tut er dies nicht, war's das mit der REstschuldbefreiung.
Neue Schulden zu machen hat nix mit "Wohlverhalten" zu tun ..... eine kleine Info an die richtige Stelle und das wars.

Und vollstrecken kann man als Neugläubiger sehr wohl. Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner wußte, dass das Insolvenzverfahren läuft, handelt es sich bei der Neuverschuldung bei dem Neugläubiger um eine vorsätzlich unerlaubt begangene Handlung. Dadurch kann man an einen Titel kommen, der genau dieses Feststellt (bei VB notfalls mit "nachgeschobener" Feststellungsklage) und somit eine Vollstreckung während der Wohlverhaltensphase gem. § 850 f ZPO einleiten - und dabei interessiert der Treuhänder nun gar nicht mehr :daumen
Viele Grüße

ich
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