Forderung nach Inso-Eröffnung. Anmelden o nicht?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
ELBundy
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#11

16.02.2009, 16:52

wifey hat geschrieben:Ich denke doch, dass man auch als Neugläubiger dem Schuldner die Restschuldbefreiung versauen kann.

Du nimmst als Neugläubiger aber nicht am Verfahren teil demzufolge kannst du auch nicht die Restschulbefreiung in irgend einer weise beeinflussen


Der Schuldner muss während der Wohlverhaltensphase bestimmte Punkte erfüllen - tut er dies nicht, war's das mit der REstschuldbefreiung.
Neue Schulden zu machen hat nix mit "Wohlverhalten" zu tun ..... eine kleine Info an die richtige Stelle und das wars.

Dann lies dir mal die Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase durch da steht nix drinn das der Sch. keine neuen Schulden machen darf auch wenn wir es noch so verwerflich finden.

Und vollstrecken kann man als Neugläubiger sehr wohl. Aufgrund der Tatsache, dass der Schuldner wußte, dass das Insolvenzverfahren läuft, handelt es sich bei der Neuverschuldung bei dem Neugläubiger um eine vorsätzlich unerlaubt begangene Handlung. Dadurch kann man an einen Titel kommen, der genau dieses Feststellt (bei VB notfalls mit "nachgeschobener" Feststellungsklage) und somit eine Vollstreckung während der Wohlverhaltensphase gem. § 850 f ZPO einleiten - und dabei interessiert der Treuhänder nun gar nicht mehr :daumen
Klar kannst du vollstrecken nur bekommen wirst du nicht einen müden Cent wenn der Schuldner nicht freiwillig aus seinem unpfändbaren zahlt.
Ich empfehle dir mal die Insolvenzordnung zu gemüte zu führen was du hier schreibst ist einfach Wunschdenken.
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wifey
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#12

16.02.2009, 18:05

Da bin ich aber froh, dass ich die letzten Jahre auch als Neugläubiger mit Vollstreckungen Erfolg hatte und es auch schon geschafft habe, jmd. die Restschuldbefreiung zu versauen .....

Und bei ner Vollstreckung nach 850 f kann man (mit dem richtigen Titel) auch etwas mehr als 1 Cent bekommen ;-)
Viele Grüße

ich
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#13

17.02.2009, 07:59

@wifey
Ich habe auch ständig solche Schuldner...
Mache ich - nachdem ich den VB erwirkt habe - eine ganz normale Feststellungsklage, bei der die unerlaubte Handlung festgestellt werden soll? Einfach begründen und das war`s? Oder sind noch irgendwelche Voraussetzungen daran geknüpft?
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#14

17.02.2009, 08:11

Wenn es wirklich eine vorsätzlich unerlaubt begangene Handlung war: ja

Feststellungsklage, dass festgestellt werden soll, dass die Forderung i. H. v. xxxx aus vorsätzlich unerlaubt begangener Handlung resultiert.

Begründung: Der Schuldner bestellte die Waren obwohl er zum Zeitpunkt der Bestellung wußte, dass er diese nicht zahlen kann, weil ....eV bereits abgegeben oder InsV eröffnet oder es ist eine Schadensersatzforderung aus Körperverletzung (sch.... Kneipenschlägerei) oder was auch immer
Viele Grüße

ich
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#15

17.02.2009, 10:26

Ja, ok danke! Dann werd ich das zukünftig auch mal versuchen.
Im Übrigen haben Vollstreckungen während des InsoVerfahrens als Neugläubiger bei mir auch schon gefruchtet...
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#16

17.02.2009, 11:18

Viel Erfolg!!! :daumen
Viele Grüße

ich
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