Nachbesserung EV?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Murphy
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#1

22.01.2009, 13:32

Hallo,
ich habe folgenden Fall:
GV/EV-Antrag, Schuldnerin hatte jedoch schon 1/2 Jahr zuvor die EV abgegeben. GV erstellt Pfändungsprotokoll, indem steht, dass die Schuldnerin Renten i.H.v. 1.029,00 € erhält und kein Konto hat. Lt. EV-Kopie bekommt sie jedoch nur 598,00 € Rente (es ist auch nich angegeben was für Rente). Lt. unseren Angaben ist sie Witwe und EU-Rentnerin.
Soll ich jetzt eine Nachbesserung der EV beantragen, um an die fehlenden Angaben zu kommen.
Hatte solch einen Fall noch nie.
Danke schonmal für eure Antworten.
LG
secret72

#2

22.01.2009, 13:36

Da sich die Vermögensverhältnisse ja geändert haben, würde ich da schon Nachbesserung beantragen. Wer weiß, was sich noch geändert hat. Vielleicht hat die Gute ja jetzt auch ein eigenes Konto.
_steffi_

#3

22.01.2009, 13:37

Ja mich würde allerdings interessieren wohin die Rentenzahlung erfolgt.
Murphy
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#4

22.01.2009, 13:51

Tja, das frage ich mich auch, steht halt nur da "kein Konto".
Muss ich beim Antrag eine Kopie v. d. EV bzw. Pfändungsprotokoll mitschicken, damit die sehen was ich meine? Schicke ich den Antrag ans Gericht oder direkt an den GV?
secret72

#5

22.01.2009, 13:57

Den Antrag schickst Du gleich an den Gerichtsvollzieher, da der ja dann auch die Nachbesserung vornimmt. Kopie brauchste nicht beilegen, weil er die ja in seinen Akten hat / haben sollte.

Ich würde auch um Klärung der Frage bitten, wohin diese Rentenzahlungen überwiesen werden. Die Schuldnerin soll dazu bitte genaue Angaben machen.
silvester
Kennt alle Akten auswendig
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#6

23.01.2009, 10:09

Bitte aber richtig beantragen.
Die Nachbesserung stellt auf den Zeitpunkt der Abgabe der EV ab und berücksichtigt mithin keine zwischenzeitlichen Veränderungen des Vermögens.
Eine erneute Abgabe der EV nach § 903 ZPO ist möglich, wenn die Voraussetzungen aus § 903 ZPO glaubhaft gemacht werden.
Hier ist eine erneute Abgabe ratsam, da sich ja die Vermögensverhältnisse verändert haben. Zur Glaubhaftmachung reicht hier ein Verweis auf die Protokolle (Aktenzeichen angeben) des Gerichtsvollziehers.
Hinsichtlich eines Kontos soll angegebenen werden, wessen Konto sich die Schuldnerin bedient (Name und Anschrift), sofern sie kein eigenes unterhält.
Murphy
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#7

26.01.2009, 11:41

also doch erneute Abgabe
schick ich da nochmal einen kompletten Antrag raus, mit Forderungsaufstellung oder reicht da ein kurzes Anschreiben an den GV? Soll dann auch gleich Verhaftung mit beantragt werden?
Murphy
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#8

28.01.2009, 18:26

Kann mir keiner helfen??? :heul
Ernie

#9

28.01.2009, 18:50

Ein neuer Antrag auf wiederholte Abgabe der eV mit allem Pipapo!
StineP

#10

28.01.2009, 19:07

:zustimm

Alles noch mal... und alles dazu!
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