Kann man Nachscheidungsunterhalt pfänden?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Steffikautz
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#1

19.01.2009, 10:34

Guten Morgen an alle Leser,

ich verzweifle so langsam an einer Vollstreckungssache. Wir vollstrecken gegen eine ehemalige Mandantin, da sie unsere Kosten nicht gezahlt hat. Nun hat sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Sie ist geschieden (Verfahren war ja bei uns :wink: ) 44 Jahre alt, arbeitslos, hat 3 Kinder (19, 15, 11) und erhält hierfür vom Kindesvater 1097 € Unterhalt. Außerdem bekommt sie 344 € monatlich Nachscheidungsunterhalt von ihrem geschiedenen Mann und 462 € Kindergeld. Sie wohnt in häuslicher Gemeinschaft mit einem Herrn zusammen und unterhält ein Konto, auf dem sich nach ihrer Auskunft kein Guthaben befindet...

Ist die Sache wirklich so aussichtslos, wie ich meine, oder kann man zum Beispiel den Nachscheidungsunterhalt pfänden (oder lieber Konto?!).

Über viele Antworten würde ich mich sehr freuen und danke bereits im Voraus.

Liebe Grüße
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LuzZi
...ist hier unabkömmlich !
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#2

19.01.2009, 10:47

Ich würds Konto dicht machen und die Rente pfänden. Ob man Nachscheidungsunterhalt (komisches Wort, noch nie gehört) pfänden kann weiß ich leider nicht.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Andreas

#3

19.01.2009, 11:02

Also, hier muß man schon tricksen und scharf prüfen.

- Wohnt die Schuldnerin mit ihren drei Kindern bei Herrn XYZ oder zahlt sie Miete - EV-Protokoll prüfen ! Sag mal :wink: 850e Abs. 3 ZPO - Miete draufrechnen, Zusammenrechnungsbeschluß !

- Gibt sie an, vom Herrn XYZ finanziell unterstützt zu werden ? Genauer Wortlaut ?

- Hat der 19-jährige oder der 17-jährige eigene Einkünfte ? Nichtberücksichtigung ?!

- Hat die Ehefrau sonstige eigene Einkünfte ?

In Frage käme hier also Nichtberücksichtigung der Kinder (teilweise), sofern eigene Einkünfte und die Hinzurechnung der Miete. Wenn die Schulderin vom Lebensgefährten unterstützt wird, evtl. noch ein Taschengeld draufrechnen ?!

Mach mal bitte genauere Angaben.
Steffikautz
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#4

19.01.2009, 11:45

Erstmal danke für die Antworten. Also:

Die Schuldnerin ist schon während des damaligen Ehescheidungsverfahrens mit dem Mann zusammengezogen. Wer die Miete trägt, weiß ich nicht. Ob er sie finanziell unterstützt, hat sie ebenfalls nicht angegeben. Weiteres Einkommen hat sie nicht angegeben bzw. hat in die Spalte "nein" geschrieben. In dem Feld, wo man Angaben machen kann bezüglich der vermögenswirksamen Leistungen hat sie darunter einen Strich gemacht und nur geschrieben "ich wohne in häuslicher Gemeinschaft mit Herrn ....".
Die 17-jährige besucht nach unseren Informationen aus dem Scheidungsurteil die Sonderschule und dies bis voraussichtlich 2011. Bis dahin ist auch der Nachscheidungsunterhalt befristet.
Was und ob die 19-jährige irgendeiner Arbeit nachgeht, hat die Schuldnerin ebenfalls nicht angegeben.

Ich hoffe, du Auskünfte reichen. Wie funktioniert das denn mit der Nichtberücksichtigung? Oder kann ich die EV ergänzen lassen hinsichtlich der offenen Fragen??
Andreas

#5

19.01.2009, 12:49

Angesichts dieser Umstände wäre ich dafür, die Ergänzung der eV mit konkreten Fragestellungen und einer jeweils guten Begründung dazu zu beantragen und danach erst zu pfänden / zu vollstrecken.

Für mich insb. von Interesse:

- Wie lange ist die 17-Jährige noch schulpflichtig ?
- Wird sie danach eine Berufsausbildung beginnen ? Besteht bereits ein Ausbildungsvertrag / eine Zusage ? Wieviel wird sie ggf. verdienen ?
- Ist die 19-Jährige noch schulpflichtig ? Ist sie arbeitstätig bzw. in einer Berufsausbildung ? Verdient sie ? Wenn ja, wieviel ? Zahlt sie einen Lebenshaltungskostenbeitrag oder ähnliches zuhause ? Wenn ja, wieviel ?
- Wer zahlt die Miete ?
- Wie hoch ist die Miete ?
- Wer zahlt die Lebenshaltungskosten wie Lebensmittel pp. im Haushalt der Schuldnerin ?
Steffikautz
Foren-Praktikant(in)
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#6

19.01.2009, 14:33

Super, dass werde ich dann wohl mal versuchen. Herzlichen Dank für die Mühe.

Liebe Grüße
Stephie
Andreas

#7

19.01.2009, 15:02

Gerne. Falls dir selbst noch Fragen einfallen - ich konnte mich jetzt nur etwas oberflächlich damit befassen -, schreib sie ruhig dazu. Im Zweifel wird der GV manche Frage ablehnen.
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