Pfändung Stammeinlage

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Silwyna
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#1

29.12.2008, 10:00

Hallo,

ich habe ein großes Problem, na ja, zumindest für mich ist es groß. Ich habe diesen Monat in einer neuen Kanzlei angefangen und jetzt eine ZV-Sache zum prüfen auf dem Tisch ... und bin leider ziemlich ratlos, was ich meinem Chef aber nicht gestehen mag.

Es sollte eine Stammeinlage gepfändet werden. Vom Gericht kam dann ein Schreiben zurück mit folgenden Text:

.... wird darauf hingewiesen, dass die Forderung auf die Stammeinlage zweckbestimmt ist (siehe § 19 Abs. 2 S. 1 GmbH); sie dient der Erhaltung der Kapitalgrundlage der Gesellschaft zur Wahrung ihrer und der Gläubiger gemeinsamen Belange. Die Pfändung ist daher nur möglich, wenn der Gesellschaft der Geldwert der Stammeinlagenforderung nicht verloren geht. Voraussetzung ist daher, dass durch die PFändung der Vermögensstand der Gesellschaft nicht verringert wird, weil ihr in Form der Gegenleistung des Gläubigers ein vollwertiges Entgelt zugeflossen ist.
Die Vollverwertigkeit der Gegenleistung muss im Pfändungsantrag schlüssig vorgetragen sein und für die Wirksamkeit der Pfändung im Zeitpunkt der Zustellung des Pfändungsbeschlusses vorgelegen haben.
Um entsprechenden Vortrag wird gebeten.

Was soll ich denn da tun????

Weiter bitten sie noch um Nachweis der Zustellung des KFB an den Schuldner. Auf dem KFB steht aber: ... zugestellt an Beklagte am 15.07.08. Reicht das nicht?`

Hat irgendwer eine Ahnung? Ich bin für jede Hilfe dankbar.
[img]http://bestsmileys.com/office1/6.gif[/img]
[i]Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.[/i]
Jupp03/11

#2

29.12.2008, 10:20

Was hast du denn im einzelnen genau gepfändet?
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Silwyna
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#3

29.12.2008, 12:22

Also, die HF inkl. Kosten beträgt 900 €, die Stammeinlage beträgt 25.000 €.

Ich habe geschrieben: Pfändung auf Zahlung der Stammeinlage.
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#4

30.01.2009, 12:25

Hallo, ich bin es noch einmal, leider immer noch mit dem gleichen Problem.

Ich habe jetzt eine Antwort zusammengebastelt, die leider nicht allzu überzeugend wirkte. Das Problem ist jetzt, dass wir nur noch RA-Kosten geltend machen, da die HF-Forderung schon bezahlt ist (bevor wir den Pfüb gemacht haben). Das Gericht sagt, wir sollen nachweisen, das dem Schuldner in Form der Gegenleistung des Gläubigers ein vollwertiges Entgelt in Höhe der Pfändung zugeflossen ist. Bei der HF wäre das ja die Lieferung gewesen (es ging um Warenlieferung), aber bei RA-Kosten hat er ja im Gegenzug nichts bekommen. Heißt das jetzt, ich kann die Stammeinlage deswegen nicht pfänden? Oder gibt es da doch einen Weg?
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#5

02.02.2009, 12:51

Hat denn niemand eine Idee? Ich hab mich schon verrückt gegoogelt und in meinen Unterlagen steht einfach nichts über Stammeinlagen.

Kann man Rechtsanwaltskosten geltend machen durch Pfändung der Stammeinlage? Oder ist das generell einfach nicht möglich, wenn die Hauptforderung schon gezahlt wurde?
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