Pfändbarer Betrag bei Abfindung?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Gast

#1

06.12.2008, 11:53

Hallo zusammen,

bin mit der ZPO-Kommentierung (Musielak und Baumbach) leider nicht weitergekommen und stelle meine Frage nun einfach mal ins Forum.

Wir vertreten einen Arbeitgeber, der seinem ausscheidenden Mitarbeiter neben dem Monatslohn und Weihnachtsgeld (im Folgenden einfach Arbeitseinkommen) auch eine Abfindung bezahlt hat. Nachdem die Abfindung ja "voll pfändbar ist", weil sie nicht dem Pfändungsschutz von § 850 c ZPO unterliegt sondern Pfändungsschutz nach § 850 i ZPO beantragt werden müsste stellt sich für mich die Frage, ob die Steuern (also die für Arbeitseinkommen und Abfindung) in einem Betrag vom Arbeitseinkommen abgezogen werden oder ob der Abzug der Steuern getrennt nach der Art der Bezüge vorgenommen werden muss.

Das Ergebnis differiert nämlich! Wenn ich alle Steuern vom Arbeitseinkommen in Abzug bringe, liegt dieses Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO, so dass an den Gläubiger die gesamte (Brutto-)Abfindung abgeführt werden muss (§ 850a ZPO habe ich natürlich auch berücksichtigt).

Wenn ich die Steuern je nach Bezug abziehe, führt das dazu, dass vom Arbeitseinkommen pfändbare Beträge übrig bleiben, die zur (Netto-)Abfindung hinzugerechnet werden. Der Gläubiger erhält dann aber trotzdem weniger als beim ersten Beispiel.

Habe ich mich verständlich ausgedrückt?

Vielen Dank für Eure Antworten und es wäre super, wenn ihr mir Rechtsprechungsnachweise oder ähnliches benennen könntet (dann lohnt es sich wenigstens, in die Bibliothek beim Landgericht zu gehen).

Ein schönes Wochenende Euch allen.

sunny34


P.S.: Die Rechtspflegerin konnte mir auch nicht weiterhelfen
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