Definition im Insolvenzverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JanaI
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#1

03.12.2008, 12:33

Hallo,

ich habe die Vollstreckung eingeleitet und vom GVZ die Mitteilung bekommen, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet worden ist.

Jetzt steht im letzten Beschluss:

"In dem Insoverfahren über das Vermögen der Frau XY wird das Verfahren ohne Schlussverteiliung aufgehoben (§ 200 InsO)."

Aus § 200 InsO werde ich nicht so recht schlau. Kann mir das mal jemand "übersetzen"? :wink:

Vielen Dank
Autotextkönigin
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#2

03.12.2008, 18:30

Das bedeutet, daß das Insolvenzverfahren schon aufgehoben ist. Es besteht somit keine Möglichkeit mehr, die Forderung anzumelden. Jetzt mußt Du nur genau gucken, ob die Forderung vlt. NACH Insolvenzeröffnung entstanden ist. Das wäre die einzige Möglichkeit, noch aus dem Titel (später) zu vollstrecken. Handelt es sich um eine sog. Altforderung (=Forderung ist vor Insolvenzeröffnung entstanden), hättet ihr die Forderung zur Tabelle anmelden müssen, was jetzt zu spät ist.
Liebe Grüße
Autotextkönigin - Wer den gleichen Text zweimal schreibt kennt die F3-Taste noch nicht
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Pepsi
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#3

03.12.2008, 19:24

:zustimm warum vollstreckst du erst jetzt? warum hast du nicht im Inso-Register geguckt?!
Honigkuchenpferd
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#4

03.12.2008, 20:01

"....wird das Verfahren ohne Schlussverteilung aufgehoben" bedeutet, dass das Insolvenzverfahren abgeschlossen und der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase befidnet. Forderungsanmeldungen sind nicht mehr möglich.
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